1. Änderung des Bebauungsplans „Plotten und Bornwiesen“ der Ortsgemeinde Leimen im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB für den Bereich der Flurstücke Nr. 266/22 (Teilfläche, L496), 1228/1 (Teilfläche Bornfeldstraße), 1228/2 (Bornfeldstraße), 1229/5, 1229/10, 1500/17 (L496), 1500/18 (L496) und 1501/3 (L496) in der Gemarkung Leimen.
- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Die 1. Änderung des o. g. Bebauungsplans „Plotten und Bornwiesen“ der Ortsgemeinde Leimen wurde am 02.09.2024 vom Gemeinderat Leimen gem. §§ 10 Abs. 1 und 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 LBauO und § 24 GemO als Satzung beschlossen. Die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB war in diesem Fall nicht erforderlich.
Gegenstand der Änderung ist die Anpassung der zeichnerischen Festsetzungen bezüglich der Straßenverkehrsfläche an die aktuell vorhandene Ausbausituation im Einmündungsbereich Hauptstraße – Bornfeldstraße sowie die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einzelhausbebauung im Bereich des FlStNr. 1229/5.
Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsplans umfasst die o. g. Flurstücke. Der genaue Geltungsbereich ist aus dem nachfolgenden Plan ersichtlich:
= räumlicher Geltungsbereich
Der Bebauungsplan „Tannenstraße" kann im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, Zimmer 111, während der Dienststunden eingesehen werden. Jede Person kann auch über den Inhalt der Änderung Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB).
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) und das Erfordernis einer formgültigen Verkündung der örtlichen Bauvorschriften ist erfüllt (§ 88 Abs. 6 LBauO).
Gem. § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung durch den Bebauungsplan eintretender Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Leimen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt jedoch nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jede Person diese Verletzung geltend machen.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung.
Eingaben sind zu richten an die
Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben,
Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.
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