Der Gemeinderat der Gemeinde Leimen hat auf Grund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.156.960,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.361.898,00 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — -204.938,00 €
2. im Finanzhaushalt
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — -160.275,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 152.000,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 178.000,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — -26.000,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 186.275,00 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
| - | zinslose Kredite auf — 0,00 € |
| - | verzinste Kredite auf — 128.000,00 € |
| zusammen auf: — 128.000,00 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (Verbandsgemeindekasse) wird festgesetzt auf — 300.000,00 €
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf: — 0,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf: — 0,00 €
Grundsteuer für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) — 345 v.H.
Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B) — 465 v.H.
Gewerbesteuer — 380 v.H.
Hundesteuer
| - | für den ersten Hund — 43,00 € | |
| - | für den zweiten Hund — 64,00 € | |
| - | für jeden weiteren Hund — 86,00 € | |
| - | für den ersten gefährlichen Hund — 80,00 € | |
| - | für den zweiten gefährlichen Hund — 120,00 € | |
| - | für jeden weiteren gefährlichen Hund — 150,00 € | |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), werden für dieses Jahr wie folgt festgesetzt:
Beträge für Investitionsaufwendungen und die Unterhaltung der Feld- und
Waldwege, betragen je Hektar — 3,00 €
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres (geplant) | 773.899,04 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres | 807.171,04 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres | 602.233,04 € |
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000,00 Euro netto sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme werktags, außer samstags, in der Zeit vom 07.10.2024 bis einschließlich 18.10.2024 während der Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben, Zimmer 210, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO (Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres jedermann diese Verletzung geltend machen. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.