Gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) dürfen Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag sowie anschließend zu jedem weiteren fünften Geburtstag der örtlichen Presse mitgeteilt werden. Ab dem 100. Geburtstag ist eine jährliche Mitteilung zulässig.
Die Verbandsgemeindeverwaltung macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem die entsprechenden Geburtstagsjubiläen in jeder Ausgabe des amtlichen Bekanntmachungsorgans veröffentlicht werden.
Wir weisen darauf hin, dass betroffene Personen gemäß § 50 Abs. 5 BMG der Übermittlung ihrer Daten zu diesem Zweck widersprechen können, sofern sie mit der Veröffentlichung ihres Altersjubiläums nicht einverstanden sind.
Ein entsprechender Widerspruch kann beim Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeinde eingereicht werden.