• Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13b BauGB
Im nordwestlichen Bereich der Tannenstraße in Merzalben befinden sich drei ehemals als Jugendherberge genutzte Gebäude. Der Eigentümer plant nunmehr den Rückbau dieser Bestandsgebäude, verbunden mit der Neuerrichtung von zwei Einfamilienhäusern.
Für eine zeitnahe Realisierung bzw. zur Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Das Plangebiet soll in Anlehnung und dem entsprechenden Charakter der angrenzenden Bebauung als „Allgemeines Wohngebiet" gem. § 4 BauNVO ausgewiesen werden. Im vorliegenden Fall soll dieser die Bezeichnung „Tannenstraße" erhalten. Für die Aufstellung ist die Durchführung eines Bauleitverfahrens gem. § 13 b BauGB (Bebauungspläne zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen) grundsätzlich gegeben.
Aus diesen Gründen hat der Gemeinderat Merzalben in seiner Sitzung am 09.11.2022 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Tannenstraße“ aufzustellen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tannenstraße“ ist nachfolgend zeichnerisch dargestellt:
gestrichelte Linie = räumlicher Geltungsbereich (ohne Maßstab)