zwischen
der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben
Friedhofstr. 3
67714 Waldfischbach-Burgalben
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Michael Oestreicher
im Folgenden auch "GMWB" genannt
und
der Verbandsgemeinde Rodalben
Am Rathaus 9
66976 Rodalben
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Wolfgang Denzer
im Folgenden auch "VGW" genannt
GMWB und VGW gemeinsam auch "Partner" genannt.
Präambel
Um die öffentliche Wasserversorgung in Teilen des Gebietes der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben sicherzustellen, wird diese Zweckvereinbarung geschlossen.
§ 1
Lieferverpflichtung, Bezugsmenge
| 1. | VGW verpflichten sich, die GMWB mit Wasser zu beliefern. Die Beschaffenheit des gelieferten Wassers muss den Leitsätzen des DVGW und der geltenden Trinkwasserverordnung entsprechen. |
| 2. | Die Abnahmemenge beträgt im Regelbetrieb mindestens 40 m³/d und maximal 400 m³/d bei einer maximalen Fördermenge von 20 m³/Std (Zuleitung DN 150, ca. 1.000 m, Inhalt ca. 18 m³, 2-facher Austausch pro Tag). Dies kann für Reparatur- und Wartungsarbeiten 14 Tage ausgesetzt werden. |
| 3. | In der Zeit von 1 Uhr bis 3 Uhr täglich wird nur in Notfällen Wasser nach Burgalben geliefert. |
| 4. | VGW sind bereit, einen gegebenenfalls erforderlichen Mehrbedarf an Wasser zu den Bedingungen dieses Vertrages zu decken, soweit das technisch möglich ist. Die Einschätzung der technischen Möglichkeit obliegt der VGW. |
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| • 5. Bei einem Totalausfall der Wasserversorgung in Waldfischbach-Burgalben beträgt die erforderliche Tagesspitzenmenge ca. 1.000 m³, 50 m³/h. Eine Belieferung erfolgt nur insoweit als die Versorgung in der Verbandsgemeinde Rodalben nicht eingeschränkt oder gefährdet wird. Die Einschätzung einer Einschränkung und/oder Gefährdung obliegt der VGW. |
| 6. | Im Falle eines gleichzeitigen Ausfalles der Tiefbrunnen 1 und 2 oder des kompletten Wasserwerkes Schwarzbachtal der VGW entfallen sämtliche zuvor genannten Lieferverpflichtungen. |
| 7. | In einem Brandfall in Donsieders wird die Wasserlieferung nach Waldfischbach-Burgalben für die Dauer der Brandbekämpfung unterbrochen. |
§ 2
Benachrichtigungspflicht
| 1. | Die Partner sind verpflichtet, sich unverzüglich gegenseitig zu benachrichtigen, wenn Störungen oder Unregelmäßigkeiten auftreten, die Auswirkungen auf die Anlagen des Partners oder auf die Wasserlieferung selbst haben können. |
| 2. | Die Partner werden sich gegenseitig von allen wichtigen Planungen und Änderungen unterrichten, die vorgesehen sind und die Auswirkungen auf die gegenseitigen vertraglichen Beziehungen haben können. |
| 3. | Müssen die Anlagen der VGW wegen Reparatur oder anderen betrieblichen Gründen "außer Betrieb“ gesetzt werden, so soll dies unter Berücksichtigung der Interessen der GMWB und nach vorheriger Anzeige erfolgen. Die Anzeige soll möglichst 48 Stunden zuvor erfolgen, ausgenommen davon sind störungsbedingte Ursachen. |
§ 3
Technische Verbindung, ÜbergabesteIle, Wasserdruck
| 1. | Für die technische Verbindung werden die vorhandenen Anlagen genutzt und neue Anlagen von GMWB errichtet. |
| 2. | Die ÜbergabesteIle für die Wasserlieferung ist die noch von GMWB zu bauende Messeinrichtung in der Flurstraße in Donsieders. Die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Messeinrichtung übernimmt die GMWB. Die Messeinrichtung wird Eigentum der VGW. |
§ 4
Eigentumsgrenzen
| 1. | Die noch von GMWB zu bauende Verbindungsleitung (s. Anlage 1 grün) außerhalb des Übergabebauwerks bis zum Hochbehälter Maria-Rosenberg wird Eigentum der GMWB. |
| 2. | Die erforderlichen Pumpen im Wasserwerk Schwarzbachtal befinden sich im Eigentum der VGW. |
§ 5
Instandsetzung I Erneuerung, Instandhaltung und Betrieb
| 1. | Die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung der Anlagen und Leitungen trägt jeder der Vertragspartner für sein Eigentum. |
| 2. | Um die Wasserversorgung sicherzustellen sind diverse bauliche Anlagen zu errichten. Sämtliche notwendige Investitionskosten für die Wasserversorgung gemäß § 3 werden von den GMWB getragen. |
| 3. | An den Baukosten der Erneuerung der Hauptleitung in der Hauptstraße in Donsieders beteiligen sich die GMWB mit 50% der Kosten, höchstens jedoch mit einem Betrag von € 100.000,00. Die voraussichtlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme werden derzeit mit ca. € 180.000,00 geplant. |
Für den Fall, dass die für die GMWB anteiligen Kosten der vorgenannten Maßnahme infolge von Kostensteigerungen im Bereich Material und Fremdleistung nachweisbar den o.g. Höchstbetrag von € 100.000,00 übersteigen, werden sich die GMWB an diesen Mehrkosten ebenfalls mit 50% beteiligen. Ausgenommen von der Kostenbeteiligung über den Höchstbetrag hinaus sind Mehrkosten infolge von Erdreichverunreinigungen/Bodenkontamination.
§ 6
Messung
| 1. | Das gelieferte Wasser wird an der ÜbergabesteIle mit einer von den VGW zur Verfügung zu stellenden geeichten Messeinrichtung gemessen. |
| 2. | Die GMWB sind berechtigt, jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung zu beantragen. Diese kann ausschließlich durch die VGW beauftragt werden. |
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| Das Ergebnis einer Nachprüfung ist für beide Partner bindend. Die in diesem Fall durch die Montage und die Prüfung entstehenden Kosten sind, falls die Abweichung der Anzeige die gesetzlich festgelegten Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, von den VGW, sonst von den GMWB zu tragen. |
| 3. | Bleibt der Wasserzähler stehen, wird die gelieferte Wassermenge von den VGW anhand geeigneter Daten, wie Betriebszeit der Pumpen und unter Berücksichtigung des Verbrauchs während des entsprechenden Vorjahreszeitraums geschätzt. Die zur Verbrauchsermittlung erforderlichen Daten stellen die GMWB zur Verfügung. |
§ 7
Spülung / Wirtschaftlichkeit
Die Verbindungsleitung nach Burgalben muss durch die GMWB nach den Vorgaben der DVGW Regelwerke gespült werden.
§ 8
Abrechnung
| 1. | Die anhand der Messeinrichtungen gelieferten Mengen im Rahmen der Wasserversorgung werden zu einem Wasserpreis (WP) geliefert, der nach folgender Berechnung ermittelt ist: |
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| WP = G + I |
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| dabei ist |
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| • | I = Investitionskostenanteil = i * Abnahmemenge |
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| • | i = Investitionskostenanteil je m³. Der Investitionskostenanteil je m³ beträgt mindestens 0,10 € je m³. Gemäß der nach Punkt 7. durchzuführenden, jährlichen Überprüfung und Anpassung werden nach Vertragsbeginn dieser Vereinbarung aus dem der jährlichen Überprüfung und Anpassung zugrunde zu legenden Jahresabschluss nach Punkt 7. die tatsächlichen Investitionen der VGW, welche in Zusammenhang mit der Lieferverpflichtung der VGW nach § 1 dieser Vereinbarung stehen, ermittelt. Investitionen sind dabei Anschaffungs- und Herstellungskosten im Sinne des § 255 HGB, die von VGW im jeweiligen Jahresabschluss aktiviert wurden. Zuschüsse zu und Erträge aus Investitionen in vorgenanntem Sinne sind von den Investitionen zu kürzen. |
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| Sofern die vorgenannten Investitionen eines Jahresabschlusses, - soweit diese den Anteil an Investitionen übersteigen, die für die Leistungserbringung nach dieser Vereinbarung erforderlich sind - den absoluten Betrag von Abnahmemenge * 0,10 € je m³ übersteigen, hat GMWB zusätzlich zum WP für das jeweilige Jahr eine Nachzahlung (NZ) zu leisten. Dabei ist: |
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| • | NZ = Investitionen im vorgenannten Sinne erforderlich für die Leistungserbringung ./. |
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| (0,10 € je m³ * Abnahmemenge). |
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| • | G = Preis KAG * Abnahmemenge |
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| • | Abnahmemenge: Die Menge in m³, die durch die Messeinrichtung innerhalb eines Abrechnungszeitraums nach Punkt 5. geliefert wurde. |
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| • | Preis KAG = ((direkte Kosten VGW * (Abnahmemenge / verkaufte Menge VGW) + 12,5% Gemeinkosten VGW) + Mindestgewinn VGW + Konzessionsabgabe VGW) / Abnahmemenge |
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| Für das Kalenderjahr 2022 wird Preis KAG auf € 0,78 je m³ festgelegt. |
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| • | Direkte Kosten VGW = der Leistungserbringung nach dem Zweck des Betriebs gewerblicher Art kostenrechnerisch direkt zuzuordnende Kosten. |
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| • | Verkaufte Menge VGW = insgesamt an alle Abnehmer verkaufte Menge in m³ |
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| • | Gemeinkosten VGW = der Leistungserbringung nach dem Zweck des Betriebs gewerblicher Art kostenrechnerisch nicht direkt zuzuordnende Kosten. |
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| • | Mindestgewinn VGW = Gemäß den für VGW geltenden Rechtsgrundlagen der Höhe nach berechneter Betrag an Mindestverzinsung bezogen auf den Anteil am Anlagevermögen der VGW, welches für die Leistungserbringung nach dieser Vereinbarung erforderlich ist |
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| • | Konzessionsabgabe VGW = Gemäß den für VGW geltenden Rechtsgrundlagen für Sonderabnehmer der Höhe nach berechneter Betrag an Konzessionsabgabe bezogen auf die Abnahmemenge |
| 2. | Zu den Preisen tritt die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzu. |
| 3. | Bei Einführung bzw. Änderung gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen, insbesondere Steuern, Abgaben, Umlagen und Auflagen mit Einfluss auf den Wasserpreis bzw. ähnlicher von staatlicher oder behördlicher Seite verordneter Belastungen, die die Kosten der Beschaffung, Förderung, Aufbereitung oder den Verbrauch von Wasser betreffen, ändern sich die Preise entsprechend. |
| 4. | Sofern die maximale Tagesabnahmemenge von 400 m³ überschritten wird, wird auf den gemäß Punkt 1. vereinbarten Wasserpreis (WP) für die Mehrabnahme ein Aufschlag von 10% pro m³ berechnet. |
| 5. | Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich. |
| 6. | Die geschuldeten Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. In den Wasserrechnungen sind aufzuführen |
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| - | die der Berechnung zugrunde gelegten Anzeigen des Wasserzählers |
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| - | der gemäß Punkt 1. festgelegte Wasserpreis und die gemäß Punkt 1. ermittelte Nachzahlung NZ, und |
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| - | die Umsatzsteuer. |
| 7. | Die Höhe der Bestandteile „Preis KAG“ und „I“ der Wasserpreisermittlung gemäß Punkt 1. wird jährlich überprüft und an das Ergebnis der Überprüfung angepasst. Die Kosten der Überprüfung und Anpassung trägt GMWB. Die Überprüfung und Anpassung erfolgt durch den Wirtschaftsprüfer der VGW. Das Ergebnis der Überprüfung ist für die Vertragsbeteiligten bindend. |
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| Grundlage für die jährliche Überprüfung und Anpassung des Wasserpreises nach Punkt 1. ist immer der nach Vertragsbeginn dieser Vereinbarung nächstfolgende, festgestellte Jahresabschluss, beginnend mit dem festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2022. |
§ 9
Vertragsdauer
| 1. | Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. |
| 2. | Sie beginnt mit der Inbetriebnahme der noch zu bauenden Messeinrichtung an der ÜbergabesteIle in der Flurstraße in Donsieders durch die VGW (s. § 3 Punkt 2.) im Anschluss an die Fertigstellung der Verbindungsleitung gem. § 4 Punkt 1. durch die GMWB. |
| 3. | Die Zweckvereinbarung kann nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Partner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. |
| 4. | Kündigt einer der Partner außerordentlich, so hat er dem anderen Partner die Nachteile auszugleichen, die diesem durch die außerordentliche Kündigung entstehen. Ein Ausgleich der Nachteile entfällt jedoch bei „Höherer Gewalt“ oder Wassermangel. |
§ 10
Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung unwirksam sein sollten oder werden oder diese Zweckvereinbarung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Zweckvereinbarung vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
§ 11
Sonstiges
Soweit zur Durchführung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich werden, bedürfen sie der Schriftform.
Hinweis gemäß § 12 Abs. 5 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG);
Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam.