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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 47/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Merzalben

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Merzalben hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) - zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728) - sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs.2 und 6 Abs.1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GVBl. S. 341) - in seiner Sitzung am 09.11.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gegenstand der Änderung

§ 16 Abs. 3 „Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld“ wird wie folgt geändert:

Das Rasengrabfeld wird ausschließlich durch die Ortsgemeinde angelegt und gepflegt.

Es ist nicht gestattet

  • die Rasenfläche zu betreten. Ausnahme: Während einer Bestattung ist das Betreten der Rasenfläche in einem vom Friedhofsträger abgegrenzten Bereich gestattet.
  • die Grabstätten zu bepflanzen.
  • Grabschmuck (Kerzen u. ä.) oder Blumen niederzulegen oder Blumen in einem Behältnis aufzustellen. Bei Bestattungen dürfen Blumen maximal für 3 Wochen an einer zentralen Stelle abgelegt werden.
  • die Grabstätten namentlich zu kennzeichnen.
  • Grabsteine, Namenstafeln, Kreuze und andere Auf- und Einbauten zu errichten.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Merzalben, 09.11.2022
Köhler, Ortsbürgermeister

Anmerkung:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt jedoch nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Merzalben unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.

Verbandsgemeinde Rodalben
Wolfgang Denzer, Bürgermeister