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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 48/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Hauptsatzung

der Gemeinde Münchweiler vom 01.12.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Abschnitt

§ 1

Öffentliche Bekanntmachung

1)

Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Münchweiler erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

2)

Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben in Rodalben, Am Rathaus 9 zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude, Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeiten der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

3)

In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Gemeinderates oder eines Ausschusses nicht rechtzeitig nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Stellen befinden:

Rathaus Münchweiler

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen, das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

4)

Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln (Abs. 3). Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 oder 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

5)

Soweit durch Rechtsvorschriften eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Rechtsbestimmungen gelten, gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 2

Sonstige Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, in der Zeitung „Gräfensteinbote".

2. Abschnitt

Ausschüsse des Gemeinderates

§ 3

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

1)

Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

Haupt- und Finanzausschuss

Rechnungsprüfungsausschuss (§ 110 Abs. 1 GemO)

Bauausschuss (Bau, Liegenschaften und Friedhof)

Ausschuss für Dorferneuerung und Soziales

2)

Die Ausschüsse bestehen aus 8 Mitgliedern und je einem Stellvertreter.

Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 7 Mitgliedern und je einem Stellvertreter.

3)

Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

Die Mitglieder und Stellvertreter aller übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderates oder aus sonstigen Bürgern gewählt werden. Die Zahl der darin vertretenen Ratsmitglieder und Stellvertreter muss dabei die Mehrheit der Ausschussmitglieder betragen.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf Ausschüsse

1)

Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderats vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrere Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.

Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderats über

1.

den Haushaltsplan,

2.

die Satzungen,

3.

die Bauleitplanung, ausgenommen Bebauungspläne,

4.

die Regionalplanung,

5.

Entwicklungsvorhaben,

6.

die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß § 47 Abs. 2 GemO, soweit ihm hierüber die Beschlussfassung nicht übertragen ist und

7.

die Finanzplanung.

2)

Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderats, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

3)

Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis 15.000,00 € in eigener Zuständigkeit,

2.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 15.000,00 €;

3.

Verfügung über Vermögen der Gemeinde sowie Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zur Werthöhe von 1.000,00 €

4.

Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einem Betrag von 1.000,00 €

5.

Die Veräußerung und die Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben bis zur Werthöhe von 10.000,00 €

6.

Bewilligung von Zuschüssen an Vereine bis zu einer Wertgrenze von 500 €

4)

Dem Bauausschuss (Bau, Liegenschaften und Friedhof) sowie dem Ausschuss für Dorfentwicklung (Wirtschaftsförderung und Fremdenverkehr) wird die Genehmigung erteilt in eigener Zuständigkeit bis zu einem Betrag von 5.000,00 € zu beschließen.

5)

Den Fraktionsvorsitzenden sind unverzüglich nach den Sitzungen die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse schriftlich mitzuteilen. Ist der Fraktionsvorsitzende nicht Mitglied in einem Ausschuss, so erhält die Niederschrift über die Ausschusssitzung außerdem ein von der jeweiligen Fraktion benanntes Ausschussmitglied des betroffenen Ausschusses.

§ 5

Aufgaben der vorberatenden Ausschüsse

1)

Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den Gemeinderat oder Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten.

§ 6

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

1)

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 € im Einzelfall,

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000 € im Einzelfall,

3.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates,

4.

Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 150,00 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen,

5.

Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 3.000,00 € im Einzelfall,

6.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

7.

Entscheidung über die Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts gemäß der Vorkaufsrechtssatzung für den Ortskern der Gemeinde Münchweiler vom 20.07.1989, beschränkt auf einzelne, mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke.

Die die Anstalt des öffentlichen Rechts betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

2)

Weiterhin wird gem. § 47 Abs. 1 Satz 3 GemO die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen im Sinne von § 36 BauGB für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 31 Abs. 1 BauGB (im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahmen), § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) und § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) für die folgenden Bauvorhaben auf die Ortsbürgermeister übertragen:

1.

Wohngebäude (Neu-, sowie An- und Umbau) der Gebäudeklasse 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,

2.

oberirdische Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche und Stellplätze,

3.

Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49 LBauO).

§ 7

Beigeordnete

1)

Die Gemeinde hat 2 Beigeordnete.

2)

Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

4. Abschnitt

Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder, Mitglieder von Gemeindeausschüssen, Beigeordnete und sonstige Inhaber von Ehrenämtern,

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderats

1)

Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

2)

Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €.

3)

Für die Teilnahme von Ratsmitgliedern an Fraktionssitzungen wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt, soweit jährlich die Zahl dieser Sitzungen die Zahl der Ratssitzungen um das Zweifache nicht übersteigt.

4)

Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitsgeberanteil zu den gesetzlichen Sozial Versicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

5)

Tagen Ausschüsse gemeinsam, so wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

6)

Für Vorsitzende von Fraktionen erhöht sich das Sitzungsgeld für Sitzungen des Gemeinderates und der Fraktionen nach Absatz 2 um 100%.

§ 9

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

1)

Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €.

2)

Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse des Gemeinderats oder der Gemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

3)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

1)

Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

2)

Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 wird um 10 v.H. erhöht

§ 11

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

1)

Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

2)

Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Ratsmitglied sind und auch keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, wird für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und an Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 6 GemO) das in § 8 Abs. 2 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Sitzungsgeld gewährt.

3)

Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Bürgermeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 7 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) den Bürgermeister während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung 1/30 der Aufwandsentschädigung, der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.

4)

§ 8 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

5)

Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Einrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 12

Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene

Die Feldgeschwornen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 8,00 € je Stunde. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.

5. Abschnitt

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bau- und Liegenschaftsausschuss

§ 13

1)

Dem Bauausschuss wird die Entscheidung über das Einvernehmen i. S. d. § 36 BauGB für folgende Vorhaben übertragen, soweit diese nicht im Außenbereich (35 BauGB) liegen:

1.

Werbeanlagen und Warenautomaten

2.

Einfriedungen

3.

Stellplätze und Garagen

4.

Nebengebäude

5.

Ein- und Zweifamilienwohnhäuser

2)

Dem Bauausschuss wird zudem die Entscheidung über den Verkauf von nicht mehr benötigten Rest- und Kleinflächen - bis zu einem Betrag von maximal 1.500,00 € übertragen. Die Flächen sind vom Gutachterausschuss zu bewerten.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am 01.12.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01.01.2021 außer Kraft.

Münchweiler, 01.12.2024
Timo Bäuerle
Ortsbürgermeister