Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung die Feldgeschworenen in Rheinland-Pfalz (Feldgeschworenenverordnung) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Rodalben erfolgen in einer Zeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben in Rodalben, Am Rathaus 9 zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude, Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses nicht rechtzeitig nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Stellen befinden:
| 1. | Marienplatz Informationstafel, Rodalben, Hauptstr. |
| 2. | Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9 |
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen, das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln (Abs. 3). Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 oder 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(5) Soweit durch Rechtsvorschriften eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Rechtsbestimmungen gelten, gilt Abs. 2 entsprechend.
Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, in der Zeitung „Gräfensteinbote“.
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
| - | Haupt- und Finanzausschuss |
| - | Rechnungsprüfungsausschuss § 110 Abs. 1 GemO |
| - | Bauausschuss (Bau-, Liegenschaftsausschuss und Wohnungswesen) |
| - | Stadtentwicklungsausschuss (Stadtentwicklung, Landschaftspflege, Umweltschutz und Fremdenverkehr) |
| - | Sozialausschuss (Ausschuss für Soziales, Jugend, Kultur, Sport und Gleichstellungsfragen) |
(2) Die Ausschüsse bestehen aus 8 Mitgliedern und Stellvertretern. Abweichend hiervon besteht der Rechnungsprüfungsausschuss aus 5 Mitgliedern und Stellvertretern.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter folgender Ausschüsse werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt:
Haupt- und Finanzausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
(4) Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Stadtrates oder aus sonstigen Bürgern gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen hierbei auch Ratsmitglieder sein.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Stadtrats vor zu beraten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrats über
| 1. | den Haushaltsplan, |
| 2. | die Satzungen, |
| 3. | die Regionalplanung, |
| 4. | Entwicklungsvorhaben, |
| 5. | die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß § 47 Abs. 2 GemO, soweit ihm hierüber die Beschlussfassung nicht übertragen ist und |
| 6. | die Finanzplanung |
| 7. | die Veräußerung und Verpachtung von Grundstücken. |
(2) Dem Bauausschuss obliegt die Vorberatung der Beschlüsse des Stadtrates über die Bauleitplanung einschließlich der Bebauungspläne und allen sonstigen Bauangelegenheiten.
(3) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrats, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
(4) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis 20.000,00 € in eigener Zuständigkeit. |
| 2. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 4.000,00 €; |
| 3. | Verfügung über Vermögen der Stadt sowie Hingabe von Darlehen der Stadt bis zur Werthöhe von 500,00 € |
| 4. | Genehmigung von Verträgen der Stadt mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einem Betrag von 500,00 € |
(5) Dem Bauausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Entscheidung über das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 BauGB für Vorhaben gem. § 66 Abs. 1 Ziffer 1 bis 9 LBauO, für die ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird, in den Fällen des § 33 BauGB (während der Planaufstellung) und des § 34 BauGB (innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage). |
(6) Den Fraktionsvorsitzenden sind unverzüglich nach den Sitzungen die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse schriftlich mitzuteilen. Ist der Fraktionsvorsitzende nicht Mitglied in einem Ausschuss, so erhält die Niederschrift über die Ausschusssitzung außerdem ein von der jeweiligen Fraktion benanntes Ausschussmitglied des betroffenen Ausschusses.
(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den Stadtrat oder Bürgermeister die Beschlüsse des Stadtrates vor zu beraten.
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall. |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € im Einzelfall, sofern es sich um Maßnahmen der Straßenreparatur handelt (Instandsetzungsmaßnahmen im Tiefbaubereich). Sollte hiervon Gebrauch gemacht werden, so ist der Stadtrat in der nächsten Sitzung entsprechend zu informieren. |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidung des Stadtrates. |
| 4. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
Über Vergabe nach Ziffer 1 und 2 berichtet der Bürgermeister in der darauf folgenden Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
(1) Die Stadt hat drei Beigeordnete
(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig
(3) Für die Verwaltung der Stadt werden drei Geschäftsbereiche gebildet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €
(3) Für die Teilnahme von Ratsmitgliedern an Fraktionssitzungen wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt, soweit jährlich die Zahl dieser Sitzungen die Zahl der Ratssitzungen um das Zweifache nicht übersteigt.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(5) Tagen Ausschüsse gemeinsam, so wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
(6) Für Vorsitzende von Fraktionen erhöht sich das Sitzungsgeld für Sitzungen des Stadtrates nach Absatz 2 um 50 v. H.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Stadtrats oder der Stadt erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschriften nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 13 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von Geschäftsbereich eins 30 %, Geschäftsbereich zwei 10 %, Geschäftsbereich drei 10 % der dem Bürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse der Fraktion und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung nach § 8 Abs. 1.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Bürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 10,50 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(6) § 8 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge nach § 9 Abs. 2 Feldgeschworenenverordnung eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecke vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung wird in Höhe des jeweils maßgebenden Höchstsatzes je Stunde gewährt. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.
(1) Diese Satzung tritt am 01.12.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft die Hauptsatzung vom 01.11.2019.