Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Donsieders hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) – zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) – sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 301) – in seiner Sitzung am 15.04.2024 folgende Satzung beschlossen:
| 1. Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Friedhofszweck/Bestattungsanspruch |
| § 3 | Schließung und Aufhebung |
| 2. Ordnungsvorschriften | |
| § 4 | Öffnungszeiten |
| § 5 | Verhalten auf dem Friedhof |
| § 6 | Ausführen gewerblicher Arbeiten |
| 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften | |
| § 7 | Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit |
| § 8 | Särge |
| § 9 | Grabherstellung |
| § 10 | Ruhezeit |
| § 11 | Umbettungen |
| 4. Grabstätten | |
| § 12 | Allgemeines, Arten der Grabstätten |
| § 13 | Reihengrabstätten |
| § 14 | Wahlgrabstätten |
| § 15 | Urnengrabstätten |
| § 16 | Urnenwand |
| § 17 | Rasengrabfeld (anonyme/halbanonyme Grabstätten) |
| § 18 | Ehrengrabstätten |
| 5. Gestaltung der Grabstätten | |
| § 19 | Allgemeine Gestaltungsgrundsätze |
| 6. Grabmale | |
| § 20 | Errichten und Ändern von Grabmalen |
| § 21 | Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit |
| § 22 | Standsicherheit der Grabmale |
| § 23 | Verkehrssicherungspflicht für Grabmale |
| § 24 | Entfernen von Grabmalen |
| 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten | |
| § 25 | Herrichten und Instandhalten der Grabstätten |
| § 26 | Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften |
| § 27 | Vernachlässigte Grabstätten |
| 8. Leichenhalle | |
| § 28 | Benutzen der Leichenhalle |
| 9. Schlussvorschriften | |
| § 29 | Alte Rechte |
| § 30 | Haftung |
| § 31 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 32 | Gebühren |
| § 33 | Inkrafttreten |
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Donsieders gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Donsieders.
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren, |
| b) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder |
| d) | Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, | |
| b) | Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, | |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, | |
| d) | Druckschriften zu verteilen, | |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, | |
| f) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, | |
| g) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, | |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. | |
| i) | Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, | |
| aa) | ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder |
| bb) | der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
(5) Die auf dem Friedhof der Gemeinde Donsieders anfallenden Abfälle werden getrennt erfasst. Hierfür stehen die notwendigen Behälter zu Deponierung von
| a) | Grünabfällen (Kompostgruben) und |
| b) | Restmüll (Container) bereit. |
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Grundsätzlich sollen Bestattungen werktags durchgeführt werden.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Veranwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde/Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten für Erd-und für Urnenbestattungen, |
| b) | Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen |
| c) | Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen in der Urnenwand |
| d) | Ehrengrabstätten. |
| e) | Anonyme/Halbanonyme Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen im Rasengrabfeld |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
| a) | Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) |
| b) | Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr |
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, an denen im Bestattungsfall, auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Erdbestattung) und 25 Jahren (Urnenbeisetzung) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person, aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen, mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
| a) | in Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Asche |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschen |
| c) | in Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld bis zu 2 Aschen |
| d) | in Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwand bis zu 3 Aschen |
| e) | in unbelegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen bis zu 1 Asche. Die spätere Beilegung eines Sarges ist in diesen Grabstätten nicht mehr möglich. |
| f) | in einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte, bis zu 2 Aschen in 1-stelligen und bis zu 4 Aschen in 2-stelligen (6 Aschen in 3-stelligen usw.) |
| g) | in unbelegten Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu 2 Aschen in 1-stelligen und bis zu 4 Aschen in 2-stelligen (6 Aschen in 3-stelligen usw.). Die spätere Beilegung eines Sarges ist in diesen Grabstätten nicht mehr möglich. |
(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(3) Für die Beilegung von Aschen in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend. Die Grabstätte bleibt in ihrer Eigenschaft eine Wahlgrabstätte für Erdbestattungen.
(4) Soweit sich aus der Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(5) Es ist ausschließlich die Beisetzung von leicht verrottbaren, sog. Bio- Urnen, gestattet.
(1) Grabstätten in der Urnenwand sind Wahlgrabstätten in einer vom Friedhofsträger errichteten Urnenwand. Es werden Urnennischen für bis zu drei Aschenurnen eingerichtet.
(2) Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten eine Grabtafel zwecks Gravur zur Verfügung, die nach der Beisetzung der Aschenurne die jeweilige Nische verschließt.
(1) Wahlgrabstätten im Rasengrabfeld sind Urnengrabstätten, an denen im Bestattungsfall, auf Antrag, nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Die Grabstätten dienen der Beisetzung von bis zu zwei Urnen.
(2) Das Rasengrabfeld wird ausschließlich durch die Ortsgemeinde angelegt und gepflegt. Es ist nicht gestattet:
(3) Es besteht die Möglichkeit beim Friedhofsträger Namensschilder zu erwerben, die ausschließlich durch den Friedhofsträger an den dafür aufgestellten Stelen angebracht werden (halbanonyme Grabstätten).
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(3) Die Höhe der Grabmale soll 1,20 m (Erdgrabstätten) und 0,90 m (Urnengrabstätten) nicht überschreiten. Sie dürfen seitlich nicht über die Grabstätte hinausragen. Die Grabschrittplatten sind in Material, Farbe, Form und Größe einheitlich zu verlegen.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal / im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(1) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
(2) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Bepflanzung darf eine Gesamthöhe von 1,20 m (ab Oberkante Erde) nicht überschreiten.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 02.11.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Anmerkung:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt jedoch nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung.
Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.