| Vollzug des BauGB; | |
| • | Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinderates Merzalben gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB; |
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| hier: Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohn-Pflege-Gemeinschaft mit Service-Wohnen“ der Ortsgemeinde Merzalben |
| • | Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB |
Die Ortsgemeinde Merzalben beabsichtigt auf einer Freifläche in der Hauptstraße in Merzalben, östlich angrenzend an den Bürgerpark die Errichtung eines Seniorenzentrums.
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist die Kommune verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Projektträger ist hier die BLM Projekt GmbH mit Firmensitz in Bann. Diese plant und realisiert zusammen mit dem Architekturbüro Arnold + Partner in Pirmasens sowie der AWO Pfalz und den Gemeinden Alternativen zu den bislang üblichen Formen des Betreuten Wohnens. Vorwiegendes Ziel ist es, Seniorinnen und Senioren unabhängig von ihrem Grad der Selbständigkeit bzw. ihres Betreuungs- und Pflegebedarfs eine umfassende Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben – möglichst in ihrem bisherigen Quartier bzw. Dorf – zu ermöglichen sowie der Vereinsamung vorzubeugen. Zusätzlich wird die BLM Projekt GmbH als Investor und Bauträger aktiv.
Im Flächennutzungsplan der VG Rodalben (2002) wird der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) in Verbindung mit einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Zukünftig ist hier eine „Wohnbaufläche“ darzustellen. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren zu ändern.
Aus diesen Gründen hat der Gemeinderat Merzalben in seiner Sitzung vom 27.06.2023 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohn-Pflege-Gemeinschaft mit Service-Wohnen“ aufzustellen. Gleichzeitig wurde bei der Verbandsgemeinde Rodalben ein entsprechender Antrag auf Flächennutzungsplanänderung gestellt.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohn-Pflege-Gemeinschaft mit Service-Wohnen“ wurde durch o. g. Beschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB eingeleitet.
Der Entwurf des v. g. Bebauungsplans wurde dem Gemeinderat Merzalben am 27.06.2023 vorgestellt und von diesem als Planungsgrundlage für das weitere Verfahren anerkannt.
Im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt nun im Rahmen einer Offenlage gem. § 3 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen in der Zeit vom
22.12.2023 bis einschließlich 23.01.2024
im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben, Zimmer 109, während der allgemeinen Dienstzeiten (montags und dienstags von 08.30 - 12.00 Uhr und von 14.00 – 16.00 Uhr, donnerstags von 08.30 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 16.00 Uhr bzw. von 16.00 – 18.00 nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Tel. 06331/234-154, sowie mittwochs und freitags von 08.30 – 12.00 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Während dieser Auslegungsfrist besteht die Möglichkeit, die vollständigen Planunterlagen mit Bebauungsplan (zeichnerische und textliche Festsetzungen), Begründung, Bodenschutzgutachten, Artenschutzgutachten und Entwässerungskonzept einzusehen und Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben.
Diese können schriftlich, auch elektronisch, durch Fax (06331/234-105), in sonstiger Weise, oder mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der oben angegebenen Dienststelle abgegeben bzw. per E-Mail (info@rodalben.de) eingereicht werden.
Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen auf elektronischem Wege wird ausdrücklich hingewiesen.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die ausliegenden Unterlagen sind gem. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB auch online verfügbar und können im Zeitraum der Offenlage auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Rodalben www.rodalben.de unter der Rubrik: Aktuelles/Baurechtliches eingesehen werden.
Parallel zur öffentlichen Auslegung werden gem. § 4a Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeholt.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Person ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Mit der Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme wird einer Veröffentlichung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1a DSGVO zugestimmt. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohn-Pflege-Gemeinschaft mit Service-Wohnen“ ist nachfolgend zeichnerisch dargestellt: