Darstellung rechtswirksamer FNP im Bereich des Bebauungsplans „Tannenstraße“
Darstellung Berichtigung des FNP im Bereich des Bebauungsplans „Tannenstraße“
Vollzug des BauGB;
Berichtigung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rodalben im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „Tannenstraße“ der Ortsgemeinde Merzalben
Der Rat der Ortsgemeinde Merzalben hat in seiner Sitzung am 25.09.2024 den Bebauungsplan „Tannenstraße“ als Satzung beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplans „Tannenstraße“ in der Ortsgemeinde Merzalben ist gem. § 13a BauGB i. V. m. § 13 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren erfolgt. Gem. § 13 a Abs. 2 S. 2 BauGB kann der Flächennutzungsplan auf dem Wege der Berichtigung nachträglich angepasst werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes wird durch dieses Verfahren nicht beeinträchtigt.
Die vorliegende Berichtigung stimmt mit den Inhalten des am 25.09.2024 vom Ortsgemeinderat Merzalben als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Tannenstraße“ überein. Dieser ermöglicht durch die Umwandlung der ehemaligen Jugendherberge in private Wohnbauflächen eine Wiedernutzbarmachen von bereits versiegelter, derzeit brachliegender Fläche.
Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung.
Der berichtigte Flächennutzungsplan wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 5 BauGB zur Einsicht bereitgehalten.
Die Lage und Abgrenzung der Berichtigung kann der Darstellung entnommen werden:
Die Berichtigung des Flächennutzungsplans kann im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, Zimmer 111, während der Dienststunden eingesehen werden. Jede Person kann auch über den Inhalt der Änderung Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB).
Mit dieser Bekanntmachung wird die Berichtigung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rodalben wirksam.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Rodalben unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind; § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. |
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden in Folge der Aufstellung dieser Satzung wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Verbandsgemeinde Rodalben zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird.