Die am 08.12.2025 von der Verbandsversammlung beschlossene Haushaltssatzung des Zweckverbandes Biebermühle für das Haushaltsjahr 2025 wurde durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde geprüft. Eine staatsaufsichtliche Genehmigung war nicht erforderlich.
Gemäß § 7 Abs. 1 KomZG i.V.m. § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:
Haushaltssatzung des Zweckverbandes
Biebermühle für das Haushaltsjahr 2025
Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 7 Abs. 1 KomZG i.V.m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| Kategorie | Betrag 2025 |
| Ergebnishaushalt |
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| Gesamtbetrag der Erträge | 3.810,00 € |
| Gesamtbetrag der Aufwendungen | 3.810,00 € |
| Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | 0,00 € |
| Finanzhaushalt |
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| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0,00 € |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0,00 € |
Kredite für Investitionen sind im Jahr 2025 nicht vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Gemäß § 8 der Verbandsordnung wird für das Jahr 2025 eine Umlage in Höhe von 3.810,00 € erhoben. Die Umlagehöhe der einzelnen Mitglieder ergibt sich aus der Verbandsordnung.
| Zeitraum | Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals |
| 31.12.2023 | 0,00 € |
| 31.12.2024 | 0,00 € |
| 31.12.2025 | 0,00 € |
Hinweis:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der
Gemeindeordnung (Gem0) wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat |
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Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Offenlegungshinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan des Zweckverbandes Biebermühle für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Freitag, den 19.12.2025 bis einschl. Dienstag, den 30.12.2025, jeweils während der allgemeinen Öffnungszeiten in Zimmer 2.06 des Rathauses der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 56, zu jedermann Einsichtnahme ausliegt.