über die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer A, der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer in der Stadt Rodalben
(Hebesatzsatzung)
Der Stadtrat Rodalben hat auf Grund
des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21),
des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207),
des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931),
des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2022 (BGBl. I S. 911),
in seiner Sitzung am 31.01.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Hebesatz
Der Hebesatz für die Grundsteuer A wird festgesetzt auf 345 v.H.,
der Hebesatz für die Grundsteuer B wird festgesetzt auf 465 v.H. und
der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird festgesetzt auf 380 v.H..
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO (Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt jedoch nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Rodalben schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.