Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Merzalben (Hebesatzsatzung)
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 28.01.2025 folgende Satzung beschlossen:
| Der Hebesatz für die Grundsteuer A wird festgesetzt auf | 345 v.H., |
| der Hebesatz für die Grundsteuer B wird festgesetzt auf | 549 v.H. |
| und der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird festgesetzt auf | 380 v.H.. |
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft und gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 20.12.2022 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO (Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt jedoch nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung.
Eingaben sind zu richten an die
Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben,
Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.