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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Merzalben vom 01.03.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 21 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO) in seiner Sitzung vom 28.01.2025 die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

1. Abschnitt

Bekanntmachungen

§1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Merzalben erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben in Rodalben, Am Rathaus 9 zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude, Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens 7 volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens 7 Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Gemeinderates oder eines Ausschusses nicht rechtzeitig nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an einer Bekanntmachungstafel, die sich an folgender Stelle befindet:

Rathaus Merzalben

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen. Das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel (Abs. 3). Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 oder 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Soweit durch Rechtsvorschriften eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Rechtsbestimmungen gelten, gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 2

Sonstige Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind sowie ortsübliche Bekanntgaben erfolgen - sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist - in der vom Gemeinderat durch Beschluss gem. § 1 Abs. 1 benannten Zeitung.

2. Abschnitt

Ausschüsse des Gemeinderates

§ 3

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

  • Haupt- und Finanzausschuss
  • Rechnungsprüfungsausschuss (§ 110 Abs. 1 u. 5 GemO)
  • Bau- und Liegenschaftsausschuss
  • Ausschuss für Feste und Veranstaltungen
  • Ausschuss für Soziales, Senioren, Jugend und Spielplätze

(2) Die Ausschüsse bestehen aus 5 Mitgliedern und Stellvertretern.

(3) In allen Ausschüssen mit Ausnahme von Haupt- und Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss können 2 Nichtratsmitglieder und Stellvertreter vertreten sein.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderats vor zu beraten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderats, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

(3) Allen Ausschüssen außer dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die Entscheidungskompetenz bis zu einem Betrag von 1.000,00 €. Über die Beschlüsse ist der Gemeinderat unverzüglich zu unterrichten.

(4) Den Fraktionsvorsitzenden sind unverzüglich nach den Sitzungen die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse schriftlich mitzuteilen.

§ 5

Aufgaben der vorberatenden Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den Gemeinderat oder Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates vor zu beraten.

3. Abschnitt

Bürgermeister und Beigeordnete

§ 5a

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den Ortsbürgermeister

(1) Die Entscheidung über Einvernehmen gem. § 36 BauGB für die folgenden Vorhaben im Innenbereich (§ 34 BauGB) wird gem. § 47 Abs. 1 Satz 3 GemO auf den Ortsbürgermeister übertragen:

1.

Erweiterung sowie An- und Umbau von Ein- und Zweifamilienhäusern einschließlich Errichtung von Außenschornsteinen

2.

Garagen und Stellplätze

3.

Nebengebäude und Nebenanlagen

(2) Auf den Ortsbürgermeister wird zudem die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € im Einzelfall,

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 € im Einzelfall sowie

3.

Gewährung von Zuwendungen und Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Gemeinde hat 2 Beigeordnete.

(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

(3) Für die Verwaltung der Gemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet.

4. Abschnitt

Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder, Mitglieder von Gemeindeausschüssen, Beigeordnete, den Ortsbürgermeister und sonstige Inhaber von Ehrenämtern

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(4) Tagen Ausschüsse gemeinsam, so wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

(5) Für die Teilnahme von Ratsmitgliedern an Fraktionssitzungen wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt, soweit jährlich die Zahl dieser Sitzungen die Zahl der Ratssitzungen um das zweifache nicht übersteigt.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als 3 Tage vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt bei Vertretungen bis zu einem Monat für die Zeit der Vertretung 50 v. H. und bei Vertretungen von mehr als einem Monat für die Zeit der Vertretung 100 v. H. der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein Geschäftsbereich gem. § 6 Abs. 3 übertragen wird, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 3 KomAEVO.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist, die nicht Ratsmitglied sind und auch keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, wird gem. § 13 Abs. 3 KomAEVO für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und an Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) das in § 7 Abs. 2 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Sitzungsgeld gewährt. § 7 Abs. 3 u. 4 gelten entsprechend.

(5) Werden die Sätze des § 12 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommenssteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 10

Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene

Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung nach § 22 Abs. 1 LGVermDVO bei Abmarkungen einschließlich der notwendigen Vorarbeiten sowie für die Grenzbegänge nach § 22 Abs. 3 LGVermDVO eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung wird in Höhe des jeweils maßgebenden Höchstsatzes je Stunde gewährt. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.

§ 11

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt zum 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01.10.2024 außer Kraft.

Merzalben, den 01.03.2025
gez.
Michael Köhler
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO (Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.

Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben
Wolfgang Denzer
Bürgermeister