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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Donsieders vom 01.03.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) in seiner Sitzung vom 27.01.2025 die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen/Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeindeerfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 Satz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude, Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO zu § 27 GemO des Gemeinderates nicht rechtzeitig entsprechend Absatz 1 Satz 1 öffentlich bekannt gemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an der Bekanntmachungstafel am ehemaligen Spritzenhaus. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen, das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der in Absatz 4 benannten Bekanntmachungstafel. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Ortsgemeinderat bildet einen Hauptausschuss; der Hauptausschuss hat 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(2) Der Ortsgemeinderat bildet neben dem Hauptausschuss folgende weitere Ausschüsse:

• Kultur- und Sozialausschuss

• Bau- und Liegenschaftsausschuss

• Rechnungsprüfungsausschuss

• Landwirtschaftsausschuss

(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 haben jeweils 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss nur 3 Mitgliedern und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(4) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet:

• Kultur- und Sozialausschuss

• Bau- und Liegenschaftsausschuss

• Landwirtschaftsausschuss

Mindestens die Hälfte dieser Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderats, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderats vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

(3) Den Fraktionsvorsitzenden sind unverzüglich nach den Sitzungen die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse schriftlich mitzuteilen.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird gemäß § 47 Absatz 1 Satz 3 GemO die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen für folgende Bauvorhaben nach § 66 LBauO übertragen, soweit diese nicht im Außenbereich liegen:

1.

Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,

2.

landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche einschließlich ihrer Nebenanlagen,

3.

Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe,

4.

nicht gewerblich genutzte Gebäude bis zu 300 m³ umbauten Raums,

5.

oberirdische Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,

6.

Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49),

7.

nicht gewerblich genutzte Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze,

8.

Stellplätze, Sport- und Spielplätze,

9.

Werbeanlagen und Warenautomaten.

(2) Auf den Ortsbürgermeister werden darüber hinaus die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € im Einzel­fall
  2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € im Einzelfall
  3. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Be­trag von 300,00 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen
  4. Aus­übung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 1.000,00 € im Einzelfall
  5. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

§ 5

Beigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde hat 2 Beigeordnete. Die beiden Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.

(3) Neben der Entschädigung werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend des Satzes 2.

(5) Tagen Ausschüsse gemeinsam, so wird nur einmal Sitzungsgeld gewährt.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der in § 2 bezeichneten Ausschüsse erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Werden die Sätze des § 12 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25%, der dem Bürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderats, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) das in § 6 Absatz 2 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Sitzungsgeld. § 6 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 11,20 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(5) Werden die Sätze des § 12 KomAEVO geändert, ändert sich die in Absatz 1 beschriebene Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 05.04.2022 mit den zugehörigen Änderungen außer Kraft.

Donsieders, den 01.03.2025
gez. Rainer Peifer, Ortsbürgermeister