Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben in Rodalben, Am Rathaus 9 zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude, Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Feuerwehrgerätehaus Leimen, Waldfischbacher Straße befindet, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen, das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel (Absatz. 4). Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Gemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss; der Haupt- und Finanzausschuss hat 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(2) Der Gemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:
| 1. | Bau- und Liegenschaftsausschuss |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 3. | Fremdenverkehrsausschuss |
(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 haben 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat
der Rechnungsprüfungsausschuss 3 Mitglieder und j einen Stellvertreter
(4) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.
Die Mitglieder und Stellvertreter des Fremdenverkehrsausschusses werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählt. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000,00 €; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis 5.000,00 €, außer bei Ausgaben in Form von Zuschüssen und Zuweisungen |
(3) Den Fraktionsvorsitzenden sind unverzüglich nach den Sitzungen die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse schriftlich mitzuteilen. Ist der Fraktionsvorsitzende nicht Mitglied im Ausschuss, so erhält die Niederschrift über die Ausschusssitzung ein von der jeweiligen Fraktion benanntes Ausschussmitglied des betroffenen Ausschusses.
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € im Einzelfall, |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.800,00 € im Einzelfall, |
| 3. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 300,00 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 300,00 €, |
| 4. | Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 1.000,00 € im Einzelfall |
(2) Weiterhin wird dem Ortsbürgermeister die Entscheidung über das Einvernehmen für folgende Vorhaben nach § 65 LBauO übertragen:
| 1. | Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
| 2. | freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, |
| 3. | Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe, |
| 4. | freistehende, nicht gewerblich genutzte Gebäude bis zu 300 m³ umbauten Raums, |
| 5. | oberirdische Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche, |
| 6. | Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude |
| 7. | nicht gewerblich genutzte Lager, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze |
| 8. | Stellplätze, Sport- und Spielplätze, |
| 9. | Einfriedigungen, |
| 10. | sonstige bauliche Anlagen wie Kleinkläranlagen, Gruben, Dungstätten, Jauche- und Güllebehälter, die zu Gebäuden nach den Nummern 1 bis 4 und Nummer 6 gehören, |
| 11. | Werbeanlagen und Warenautomaten. |
Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Gemeinderates vorzubereiten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.
(1) Die Gemeinde hat 2 Beigeordnete die ehrenamtlich tätig sind.
(2) Für die Verwaltung der Gemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.
(3) Für die Teilnahme von Ratsmitgliedern an Fraktionssitzungen wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt, soweit jährlich die Zahl dieser Sitzungen die Zahl der Ratssitzungen um das Zweifache nicht übersteigt.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag einen Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2 je Sitzung,
| 1. | wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen und pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.
(5) Tagen Ausschüsse gemeinsam, so wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 entsprechend.
(1) Der Ortsbürgermeister enthält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(2) Für den Fall, dass der Ortsbürgermeister durch die Ausübung seines Amtes im beruflichen oder häuslichen Bereich einen Nachteil erleidet, wird, sofern er keinen Verdienstausfall geltend machen kann, ein Nachteilsausgleich gewährt.
Die Höhe des Nachteilsausgleichs wird auf 20,00 €/Stunde festgesetzt. Die Anzahl der Stunden für die ein Nachteilsausgleich gewährt wird setzt der Gemeinderat durch Beschluss, auf Antrag des Ortsbürgermeisters, fest. Für den Zeitraum von längstens eines Jahres kann die Stundenzahl durch Beschluss pauschaliert werden.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich 1/3 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe pauschal 100,00 €.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist und die auch keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, wird gem. § 13 Abs. 3 KomAEVO für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und an Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 6 GemO) das in § 7 Abs. 1 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Sitzungsgeld gewährt. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Ortsbürgermeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 6 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) den Ortsbürgermeister während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung 1/30 der Aufwandsentschädigung, die ein ehrenamtlicher Ortsbürgermeister unter Berücksichtigung des 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO erhalten würde, jedoch mindestens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 KomAEVO festgesetzten Betrag.
(5) Werden die Sätze der §§ 12 und 13 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.
(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(7) § 7 Abs.4 und 5 gelten entsprechend.
(1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung wird in Höhe des jeweils maßgebenden Höchstsatzes je Stunde gewährt. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.
(2) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
Diese Satzung tritt zum 01.03.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01.07.2010 mit den zugehörigen Änderungen außer Kraft.
Anmerkung:
Gemäß § 25 Abs. 6 GemO für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde Rodalben unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres jedermann diese Verletzung geltend machen. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.