Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung vom 16.08.1993, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), erlässt die Gemeinde Nazza folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 1.358.000 € |
| und | ||
| im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 77.500 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Nachrichtlich:
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | — 271 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 389 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 395 v.H. | |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
§ 6
Es gilt der vom Gemeinderat am 27.02.2025 beschlossene Stellenplan.
§ 7
Über- und außerplanmäßige Ausgaben gemäß § 58 ThürKO sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates geleistet werden, soweit sie nach Umfang und Bedeutung erheblich sind.
| Darunter fallen | |
| - | im Verwaltungshaushalt Ausgaben mit einem Volumen von mehr als 1.000,00 € je Haushaltsstelle, |
| - | im Vermögenshaushalt Ausgaben mit einem Volumen von mehr als 2.500,00 € je Haushaltsstelle. |
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben, welche vom Bürgermeister genehmigt wurden, sind dem Gemeinderat zur Kenntnis zu geben.
§ 8
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Nazza, den 12.03.2025 — (Siegel)
M. Fischer
Bürgermeister der Gemeinde Nazza