Auf Grund wiederholter Vorkommnisse in der letzten Zeit möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass laut § 12 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal Hunde innerhalb geschlossener Ortschaften nur an der Leine geführt werden dürfen.
Ordnungswidrig i. S. v. § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 3 Hunde nicht an der Leine führt.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Ich bitte um Beachtung!
Rainer Lämmerhirt
Bürgermeister