Gemäß § 5 (3) i.V.m. § 47 (2) der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO vom 28.01.2023 in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal als Behörde der Stadt Amt Creuzburg folgende Allgemeinverfügung:
| 1. | Für den Ortsteil Frankenroda wird die Postleitzahl wie folgt geändert: | |
| Postleitzahl alt: | Postleitzahl neu: |
| 99826 | 99831 |
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| 2. | Folgende Straßen des Ortsteils Frankenroda werden umbenannt: | |
| Straßenname alt: | Straßenname neu: |
| Am Bahnhof | Am alten Bahnhof |
| Lindenstraße | Brunnenstraße |
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| 3. | Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntmachung wirksam. | |
| Die Umbenennungen treten am 06. Mai 2024 in Kraft. | |
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| 4. | Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet. | |
Begründung:
Zu 1.
Durch die Deutsche Post AG wurde der Stadt Amt Creuzburg am 25.04.2024 mitgeteilt, dass die Postleitzahl der Stadt Amt Creuzburg 99831 ab dem 06.05.2024 auch für den Ortsteil Frankenroda gültig ist. Die alte Postleitzahl der Gemeinde Frankenroda 99826 verliert ab diesem Datum ihre Gültigkeit für das Gebiet des Ortsteils Frankenroda.
Zu 2.
Rechtsgrundlage für die Änderung der Straßennamen ist § 5 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung. Danach ist die Benennung der im Gemeindegebiet dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen Angelegenheit der Gemeinde. Gleichlautende Bezeichnungen innerhalb derselben Gemeinde sind unzulässig.
Mit dem Antrag der Gemeinde Frankenroda auf Eingliederung in die Stadt Amt Creuzburg war absehbar, dass die Straßennamen „Am Bahnhof“ und „Lindenstraße“ zukünftig doppelt vorkommen würden. Da in den genannten Straßen der Gemeinde Frankenrodas jeweils weniger Einwohner wohnen als in den gleichnamigen Straßen der Stadt Amt Creuzburg, beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Frankenroda in seiner Sitzung am 07.11 2023 mit Beschluss Nr GR-Fkr 2023/1515 die Umbenennung der in Nr. 2 angeführten Straßen.
Die Vorschläge für die neuen Straßennamen wurden von den Gemeinderäten auf der Basis der von den Bewohnern eingereichten Vorschläge beschlossen.
Der Stadtrat der Stadt Amt Creuzburg übernahm den Beschluss der Gemeinde Frankenroda.
Zu 3.
Das Inkrafttreten zum 06.05.2024 ist der aus technischen und organisatorischen Gründen frühestmögliche Termin.
Zu 4.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 in der derzeit geltenden Fassung ist im öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt und notwendig. Das öffentliche Interesse liegt im Wesentlichen in der Notwendigkeit begründet, die Straßenumbenennungen schnellstmöglich durchzusetzen, damit andere Behörden und Institutionen ihre Datenbestände aktualisieren können. Anderenfalls könnte es durch Dopplungen zu Problemen bei dem verwechslungsfreien und schnellen Auffinden bebauter Grundstücke kommen. Die eindeutige Zuweisung aller bebauten Grundstücke hat insbesondere für den Fall von Rettungseinsätzen Gewicht. Es kann daher nicht hingenommen werden, dass die Durchsetzung der Straßenumbenennungen durch anhängige Widerspruchs- oder Klageverfahren in der Hauptsache nicht zum 06.05.2024 erfolgen kann. Im Ergebnis der Interessenabwägung überwiegt somit die Notwendigkeit der Straßenumbenennungen zum 06.05.2024 gegenüber dem Interesse der betroffenen Einwohner und Gewerbetreibenden an der Beibehaltung der alten Adressen aus finanziellen, traditionellen, betrieblichen oder sonstigen Gründen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der VG Hainich-Werratal, Michael-Praetorius-Straße 2, 99831 Amt Creuzburg, einzulegen. Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.
Amt Creuzburg, den 25.04.2024
Hunstock
Gemeinschaftsvorsitzende