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Werratal Bote Mitteilungsblatt der VG Hainich-Werratal und Stadt Treffurt
Ausgabe 17/2026
Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal
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Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 sowie der Verordnung (EU) 2020/689

Anordnung eines verpflichtenden Wildtiermonitorings zur Untersuchung auf Infektionen mit Mycobacterium bovis

Das Landratsamt Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA WAK), erlässt folgende

Allgemeinverfügung

1.

Alle Jagdausübungsberechtigten aus allen Jagdbezirken des Landkreises Wartburgkreis haben alle erlegten und verendet aufgefundenen Stücke von Raubwild (Fuchs, Waschbär, Marderhund, Dachs) zur Untersuchung auf Mycobacterium bovis an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) über das zuständige VLÜA WAK einzusenden.

2.

Diese Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam und tritt mit Ablauf des 31.03.2027 außer Kraft.

3.

Die Tierkörper sind unmittelbar nach Fund bzw. Erlegung durch den Jagdausübungsberechtigten (JAB) bzw. durch von diesem beauftragte Jäger/innen dem Landratsamt Wartburgkreis, VLÜA WAK, zuzuleiten. Die Tierkörper sind zu den allgemeinen Besuchszeiten des VLÜA WAK sowie nach Vereinbarung, flüssigkeitsdicht verpackt, anzuliefern.

 

Bei Abgabe sind Angaben zum Erlegungs- bzw. Fundort mitzuteilen.

4.

Die sofortige Vollziehung von Nr. 1 und 3 wird angeordnet.

 

Gründe

I.

In zwei Rinderhaltungen im Wartburgkreis wurde der Ausbruch der Rindertuberkulose (Infektion mit dem Mycobacterium tuberculosis-Komplex - MTBC, M. bovis) amtlich festgestellt.

In den Rinderbeständen wurden die erforderlichen Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen veranlasst. Die Tierseuchenbekämpfung ist nicht abgeschlossen. Die Rinderbestände befinden sich in einem Sanierungsprozess mit dem Ziel der Wiedererlangung des Betriebsstatus „frei von MTBC“.

Dieser Prozess wird voraussichtlich weiter andauern.

II.

Das VLÜA WAK ist sachlich und örtlich für den Vollzug des europäischen und deutschen Tierseuchenrechtes und den Erlass der Allgemeinverfügung zuständig.

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291).

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236).

Zu 1. und 2.

Die „Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht)“ legt Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen fest, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind.

Die „Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen“ ordnet die relevanten Tierseuchen den Kategorien A - E zu und bestimmt die jeweils gelisteten Arten.

Die „Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status seuchenfrei für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen“ legt die Bedingungen für die die Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ fest.

Bei der Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (MTBC, hier: M. bovis) handelt es sich um Seuche der Kategorie B, D und E im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.

Das gesamte Hoheitsgebiet Deutschlands ist in der Liste der „Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit MTBC“ in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 gelistet.

Thüringen ist somit „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit MTBC. Die Bekämpfung von Ausbrüchen der Infektionen mit MTBC hat besondere Bedeutung für die Aufrechterhaltung dieses Status.

M. bovis ist ein Zoonoseerreger und nicht nur auf den Menschen, sondern auch auf andere Säugetierspezies übertragbar. Verschiedene Wildtiere können ein Reservoir des Erregers in der Wildtierpopulation darstellen.

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildtieren und Schadnagern aus und in der Umgebung der betroffenen Rinderhaltungen nicht ausgeschlossen werden können.

Die Verordnung (EU) 2016/429 legt in Art. 79 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b fest. Gemäß Art.

79 Buchstabe b Ziffer i der VO (EU) 2016/429 ergreift die zuständige Behörde bei einem Mitgliedstaat, der den Status „seuchenfrei“ erhalten hat, eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69, die im Verhältnis zu dem Risiko, das von der betreffenden gelisteten Seuche ausgeht, stehen.

Gemäß Artikel 61 Abs. 1 der VO (EU) 2016/429 ergreift die zuständige Behörde beim Ausbruch einer gelisteten Seuche unverzüglich eine oder mehrere der dort genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um die weitere Ausbreitung dieser gelisteten Seuche zu verhindern. Diese Maßnahmen umfassen gemäß VO (EU) 2016/429 Artikel 61 Abs. 1 Buchstabe g die Entnahme einer ausreichenden Anzahl geeigneter Proben, für die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 der VO (EU) 2016/429.

Die zuständige Behörde gestaltet die Seuchenüberwachung anhand spezifischer Überwachungsanforderungen im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. Die Festlegung der Zieltierpopulation erfolgt auf Grundlage von Art. 4. Abs. 1 Buchst. b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689.

Aufgrund der Charakteristik des Tierseuchenerregers sowie der beschriebenen Tierseuchenlage, muss ein verpflichtendes Wildtiermonitoring zur Untersuchung auf M. bovis durchgeführt werden.

Dazu sind die aufgeführten Proben von ganzen Tierkörpern der im Tenor unter Nummer 1 genannten Tierarten einzusenden und zu untersuchen.

Die Ziele des Wildtiermonitorings sind:

1.

laufende Beobachtung einer zu- oder abnehmenden Prävalenz in der Wildtierpopulation

2.

Ermittlung der Ausdehnung der von M. bovis beim Wildtier betroffenen Regionen in Thüringen.

Die Grundlage zur Festlegung und Bewertung der Wirksamkeit von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen ist unter anderem die Kenntnis über den Gesundheitsstatus von Säugetierreservoiren in der Umgebung der Ausbruchsbetriebe, denn bei einem Ausbruch der Rindertuberkulose besteht ein permanentes Risiko der wechselseitigen Übertragung. Ein möglicher Eintrag in die Wildtierpopulation sowie eine mögliche Reinfektion der Rinderbestände aus der Wildtierpopulation heraus, müssen jedoch wirksam vermieden werden.

Die Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, um die Ausbreitung des Erregers M. bovis frühzeitig zu erkennen und, falls erforderlich, einzuschränken sowie insbesondere perspektivisch weitere Tierbestände vor einem Eintrag des Erregers zu schützen. Sie stellen auch das mildeste Mittel dar, welches der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung steht und die betroffenen Personen nicht über Gebühr belastet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

Für die Abgabe von Tierkörpern wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.

Die Befristung der epidemiologischen Untersuchung auf den 31. März 2027 erfolgt, da bis zu diesem Zeitpunkt zu erwarten ist, dass eine ausreichende Menge an Proben genommen und untersucht wurde, um eine Einschätzung der Seuchenlage im Wildbestand zu erlauben.

In Abhängigkeit von den Ergebnissen, ist im Anschluss ggf. eine Fortführung des Monitorings erforderlich.

Zu 3.

Für einen reibungslosen Ablauf der Probenahme und Weiterleitung an das Untersuchungsamt (TLV) ist eine Absprache zwischen Jäger und dem örtlich zuständigen VLÜA des Fundortes unerlässlich.

Das wirksame Vermeiden des Austretens von Körperflüssigkeiten bzw. vom Probenmaterial dient dem Schutz vor einer möglichen Weiterverbreitung von Seuchen.

Daher sind Proben und Tierkörper auslaufsicher zu verpacken und eine anderweitige Kontamination von Personen, Ausrüstung und Fahrzeugen zu ist zu verhindern.

Zu 4.

Hinsichtlich der Nr. 1 und 3 des Tenors wird die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) angeordnet.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben daher insoweit keine aufschiebende Wirkung.

Ausbruch und Ausbreitung der Tuberkulose und damit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen müssen schnellstmöglich erkannt und unterbunden werden. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Tuberkulose und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls die kurzfristige Feststellung des Ausbruchs und damit eine wirksame Bekämpfung der Tuberkulose nicht mehr gewährleistet wären. Hierbei ist auch das zoonotische Potentials des Erregers zu beachten.

Die Belange der Allgemeinheit, hier Schutz vor Infektion und Verbreitung des Erregers der Tuberkulose, stehen über Ihrem persönlichen Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich beim Landratsamt Wartburgkreis, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen oder zur Niederschrift einzulegen.

Bad Salzungen, den 15.04.2026

Dr. Brodführer

Landrat

WICHTIGE HINWEISE:

1.

Eine Entschädigung der JAB gemäß Tiergesundheitsgesetz ist nicht vorgesehen. Für Ihre Mitwirkung und Ihren Aufwand für Entnahme, Verpackung und Transport der Proben, wird Ihnen ein Ausgleich in Form einer Aufwandsentschädigung gewährt.

 

Weitere Auskünfte zur Höhe und den Bedingungen der Auszahlung der Aufwandsentschädigung erteilt das VLÜA WAK.

Digital unterschrieben

von SchellenbergJ

Datum: 2026.04.17

10:24:35 +02'00'