Der Stadtrat der Stadt Amt Creuzburg hat in seiner Sitzung am 14. Mai 2025 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der derzeit geltenden Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung für den Friedhof der Ortsteile Creuzburg und Scherbda erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Amt Creuzburg in den Ortsteilen Creuzburg und Scherbda gelegenen Friedhof. Der Friedhof besteht aus mehreren (räumlich getrennten) Teileinrichtungen die sich wie folgt gliedern:
| a) | Friedhof in Creuzburg |
| b) | Friedhof in Scherbda |
§ 2
Bestattungsbezirke
Das Teilgebiet der Stadt Amt Creuzburg wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
| a) | Bestattungsbezirk der Teileinrichtung in Creuzburg - er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Creuzburg begrenzt wird. |
| b) | Bestattungsbezirk der Teileinrichtung in Scherbda - er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Scherbda begrenzt wird. |
§ 3
Friedhofszweck
| 1. | Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. | |
| 2. | Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die | |
| a) | bei ihrem Tod Einwohner der Stadt Amt Creuzburg Ortsteil Creuzburg und Ortsteil Scherbda waren oder |
| b) | innerhalb des Ortsteils verstorben sind und nicht auf einem anderen Friedhof außerhalb des Ortsteils beigesetzt werden. |
| Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Amt Creuzburg Ortsteil Creuzburg und Ortsteil Scherbda waren, erfolgt auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf dem Friedhof eines anderen Bestattungsbezirkes bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. | |
| 3. | Die Bestattung anderer Personen bedarf einer vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. | |
§ 4
Schließung und Aufhebung
| 1. | Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- und Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden. |
| 2. | Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. |
| 3. | Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. |
| 4. | Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. |
| 5. | Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen schriftlich mitzuteilen. |
| 6. | Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf den aufgehobenen Friedhofsteilen hergerichtet. |
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
Die Teileinrichtungen in den Ortsteilen Creuzburg und Scherbda sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
| 1. | Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. | |
| 2. | Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere: | |
| a) | dass Befahren der Wege / Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle oder ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Die Kosten der Erlaubniserteilung richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung. |
| b) | an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| c) | Waren oder Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben, |
| d) | Geräte zur Grabpflege sowie leere Behältnisse (Vasen, Gießkanne, Schalen u.a.) hinter, auf bzw. seitlich der Grabstätte aufzubewahren, |
| e) | ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung nach § 7 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen, |
| f) | zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, |
| g) | abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, |
| h) | Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, |
| i) | den Friedhof oder seine Einrichtungen, Anlagen oder Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen oder Hecken zu übersteigen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigterweise oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten, |
| j) | Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
| k) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde. |
| Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. | |
| 3. | Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung zu beantragen. | |
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
| 1. | Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen. |
| 2. | Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. |
| 3. | Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. |
| 4. | Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. |
| 5. | Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. |
| 6. | Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofs gereinigt werden. |
| 7. | Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, ober bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei schwerwiegendem Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. |
| 8. | Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i. V. m. den §§ 71 a bis e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung. |
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
| 1. | Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen. |
| 2. | Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. |
| 3. | Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte / einer Urnenreihengrabstätte / einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet / beigesetzt. |
| 4. | Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen. |
| 5. | Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Abs. 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. |
| 6. | Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. |
§ 9
Särge / Urnen
| 1. | Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtung dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. |
| 2. | Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Vorfeld durch das Bestattungsunternehmen oder den Nutzungsberechtigten einzuholen. |
| 3. | Urnen, Überurnen und alle mit der Beisetzung in den Boden verbrachten Teile müssen so beschaffen sein, dass die Zersetzung innerhalb der Ruhefrist rückstandslos erfolgt. |
| 4. | Die Urne (Aschekapsel) darf einen Durchmesser von 0,20 m nicht überschreiten und höchstens 0,25 m hoch sein. Die Überurne (Schmuckurne) darf einen Durchmesser von 0,25 m nicht überschreiten und höchstens 0,30 m sein. Werden größere Urnen bzw. Überurnen verwendet, muss die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung des Bestattungsfalles eine Genehmigung hierfür erteilen. |
§ 10
Grabherstellung
| 1. | Das Ausheben und Verfüllen der Gräber bei Erdbestattungen wird dem Nutzungsberechtigten übertragen, sie haben sich hierzu eines Gewerbetreibenden (z. B. Bestattungsinstitut) zu bedienen. |
| 2. | Das Ausheben bei Urnengrabstätten erfolgt durch Bedienstete der Stadt. |
| Das Verfüllen bei Urnengrabstätten wird dem Nutzungsberechtigten übertragen, sie haben sich hierzu eines Gewerbetreibenden (z. B. Bestattungsinstitut) zu bedienen. |
| 3. | Das Ausheben oder Verfüllen von Urnengrabstätten sowie das Ausheben oder Verfüllen bei Erdbestattungen in Eigenleistung oder in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe ist nicht gestattet. |
| 4. | Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. |
| 5. | Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. |
| 6. | Der Nutzungsberechtigte hat vorhandenes Grabzubehör, Liegeplatten bzw. Steinabdecken vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Steinabdeckungen, Liegeplatten oder Grabzubehör durch die Stadt Amt Creuzburg entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt Amt Creuzburg zu erstatten. |
| 7. | Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. |
§ 11
Ruhezeit
| 1. | Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre. |
| 2. | Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre. |
| 3. | Die Ruhezeit bei Doppelgrabstätten (Familiengrabstätten) kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten jeweils um 5 Jahre verlängert werden. Die maximale Ruhezeit von 50 Jahren ab Beisetzung des Erstverstorbenen darf nicht überschritten werden. |
| 4. | Bei Mehrfachbelegungen gemäß §§ 14 Abs. 4 und 6 sowie 15 Abs. 3 und 4 richtet sich die Ruhezeit aller auf der jeweiligen Grabstätte vorgenommenen Bestattungen immer nach dem Erstbestatteten. |
§ 12
Umbettungen
| 1. | Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. |
| 2. | Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. |
| 3. | Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. |
| 4. | Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten / Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden. |
| 5. | Alle Umbettungen werden von der Stadt Amt Creuzburg durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. |
| 6. | Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. |
| 7. | Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. |
| 8. | Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. |
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
| 1. | Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. | |
| 2. | Die Grabstätten werden unterschieden in: | |
| a) | Reihengrabstätten, |
| b) | Urnenreihengrabstätten, |
| c) | Urnengemeinschaftsgrabstätten, |
| d) | Ehrengrabstätten. |
| 3. | Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. | |
§ 14
Reihengrabstätten
| 1. | Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen. | |
| 2. | Es werden eingerichtet: | |
| a) | Reiheneinzelgrabfelder, |
| b) | Reihendoppelgrabfelder (Familiengrabfelder). |
| 3. | In jeder Reiheneinzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reiheneinzelgrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. | |
| 4. | Auf Antrag können in einer Reihengrabstätte zusätzlich zur Erdbestattung maximal 3 weitere Totenasche bestattet werden, wenn die Ruhezeit des Erstbestatteten noch mindestens 15 Jahre beträgt. | |
| 5. | In jeder Reihendoppelgrabstätte (Familiengrabstätte) dürfen nur zwei Leichen bestattet werden. | |
| 6. | Auf Antrag können in einer Reihendoppelgrabstätte zusätzlich zu den zwei Erdbestattungen maximal 4 weitere Totenaschen bestattet werden, wenn die restliche Ruhezeit des Erstbestatteten noch mindestens 15 Jahre beträgt. | |
§ 15
Urnengrabstätten
| 1. | Aschen dürfen beigesetzt werden in: | |
| a) | Urnenreihengrabstätten, |
| b) | Urnenreihengrabstätten mit vorhandener Einfassung, |
| c) | Urnenreihengrabstätten mit einer vorhandenen Platte, |
| d) | Urnenreihengrabstätten als Rasengrabstätte mit namentlicher Benennung, |
| e) | Urnengemeinschaftsgrabstätte anonym, |
| f) | Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Stele |
| 2. | Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. | |
| 3. | Auf Antrag können in einer Urnenreihengrabstätte maximal zwei weitere Totenaschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit des Erstbestatteten noch mindestens 15 Jahre beträgt. | |
| 4. | Auf Antrag kann in einer Urnenreihengrabstätte mit vorhandener Einfassung maximal eine weitere Totenasche bestattet werden, wenn die Ruhezeit des Erstbestattenden noch mindestens 15 Jahre beträgt. | |
| 5. | Die Urnenreihengrabstätte mit vorhandener Platte dient zur Beisetzung einer Asche im Todesfall, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Kenntlichmachung dieser Grabstätte erfolgt durch eine 25 x 25 cm große Bronzeplatte, welche mittig mit einem Abstand von 5 cm zur Unterkante auf der vorhandenen Platte aufgebracht wird. Diese Platte muss den Vor- und Zunamen enthalten. Die Angabe der Lebensdaten der verstorbenen Person ist zusätzlich möglich. Die Kosten für diese Platte trägt der Nutzungsberechtigte, sie ist durch ihn zu beauftragen und darf nur durch einen Fachbetrieb aufgebracht werden. | |
| Die Grabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichen Blumen- oder Grabschmuck (außerhalb der vorhandenen Platte) zu beräumen. Danach darf Blumen- oder Grabschmuck nur noch auf den vorhandenen Platten abgelegt werden. | |
| 6. | Urnenreihengrabstätten als Rasengrabstätten mit namentlicher Benennung sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die namentliche Benennung erfolgt durch eine steinerne Platte, mit den Maßen 40 x 40 cm und einer Mindeststärke von 5 cm. Die Platte darf nicht mit erhobenen Buchstaben, Zahlen oder Bildern versehen werden und muss bündig mit der Rasenkante verlegt werden. Die Platte enthält den Namen, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen. Die Kosten für diese Platte trägt der Nutzungsberechtigte, sie ist durch ihn zu beauftragen und darf nur durch einen Fachbetrieb aufgebracht werden. Die Urnenreihengrabstätte als Rasengrabstätte mit namentlicher Benennung ist durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Blumen- oder Grabschmuck zu räumen. Für Blumen- oder Grabschmuck steht ein gesonderter Platz, der vom Friedhofsträger vorgegeben ist, zur Verfügung. Jeweils im Zeitraum vom 01. November bis 01. März ist es gestattet, Blumen- oder Grabschmuck direkt an der Liegeplatte abzulegen. | |
| 7. | Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofs, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden; sie dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen oder namentlichen Beisetzung von Urnen. Dies gliedert sich wie folgt: | |
| a) | Urnengemeinschaftsgrabstätten (anonym) dienen nach der Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen. Für Blumen- oder Grabschmuck steht ein gesonderter Platz, der vom Friedhofsträger vorgegeben ist, zur Verfügung. |
| b) | Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Stele dienen der Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentlichen Beisetzung von Urnen. Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Blumen- oder Grabschmuck zu räumen. Für Blumen- oder Grabschmuck steht ein gesonderter Platz, der vom Friedhofsträger vorgegeben ist, zur Verfügung. Die namentliche Benennung des Verstorbenen erfolgt auf einer Stele, auf welcher eine 15 x15 cm Bronzeplatte angebracht wird. Die Gravur auf der Bronzeplatte mit Vor- und Nachnamen des Verstorbenen, Geburtsdatum oder Geburtsjahr sowie Sterbedatum oder Sterbejahr muss vom Nutzungsberechtigten bei einem Fachbetrieb selbst in Auftrag gegeben werden. Die Kosten für die Gravur trägt der Nutzungsberechtigte. |
| 8. | Die Pflege sowie die Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen nach Abs. 5 bis 7 obliegt dem Friedhofseigentümer. Pflanzungen durch den Nutzungsberechtigten oder Angehörigen sind nicht gestattet. | |
| 9. | Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. | |
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Amt Creuzburg.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Gestaltungsvorschriften
| 1. | Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. |
| 2. | Grabstätten gem. § 13 Abs. 2 a müssen mit dem einheitlichen Maß der Einfassung von 1,90 m x 0,80 m als Außenmaß angelegt werden. Die Gesamtgröße des Grabmals (inklusive Sockel) darf maximal 1,20 m x 0,80 m betragen. Grabmale dürfen nicht über die Grabeinfassung hinausragen. Ein Grabmal ist zu errichten. |
| 3. | Urnenreihengrabstätten gem. § 13 Abs. 2 b müssen mit dem einheitlichen Maß der Einfassung von 1,00 m x 0,60 m als Außenmaß angelegt werden. Die Gesamtgröße des Grabmals (inklusive Sockel) darf maximal 1,00 m x 0,60 m betragen. Grabmale dürfen nicht über die Grabeinfassung hinausragen. Ein Grabmal ist zu errichten. |
| 4. | Die Mindeststärke der Grabmale stehen im Verhältnis zur Höhe und sind entsprechend der gültigen technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (Richtlinie des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen) anzuwenden. |
| 5. | Für jede Grabstätte darf nur ein Hauptgrabmal errichtet werden. |
| 6. | Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig, die sich in die vorhandene Gestaltung des Grabfeldes einfügen müssen. |
| 7. | Geschlossene Grabformen (z. B. Platte) sowie das Abdecken mit Kies, Stein oder vergleichbaren Materialien sind zulässig. |
| 8. | Schutzhüllen und Verkleidungen von Grabmalen sind nicht gestattet. |
| 9. | Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. |
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18
Genehmigung
| 1. | Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Abs. 6 genehmigungspflichtig. |
| 2. | Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in einfacher Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen. |
| 3. | Bei der ergänzenden Anbringung eines QR-Codes muss auf dem Grabmalantrag bestätigt werden, dass der Antragsteller für den Inhalt verantwortlich ist und dies für die Dauer der Ruhezeit bleibt. |
| 4. | Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. |
| 5. | Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. |
| 6. | Nicht genehmigungspflichtig sind provisorische Grabmale in Form eines Holzkreuzes bis zu einer Größe von 1,20 m x 0,80 m; diese dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. |
| 7. | Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen oder Angaben nicht übereinstimmende Grabmale oder bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen oder Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. |
| 8. | Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Stadt Amt Creuzburg auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Anlage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Stadt Amt Creuzburg mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. |
§ 19
Anlieferung
| 1. | Bei der Anlieferung von Grabmalen oder der sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. |
| 2. | Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. |
§ 20
Standsicherheit von Grabmalen
| 1. | Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks „Richtlinie des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. |
| 2. | Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 17 Abs. 4. |
§ 21
Unterhaltung / Verkehrssicherungspflicht
| 1. | Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Nutzungsberechtigte. Sie sind in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. |
| 2. | Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, ist für die Unterhaltung der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon von einem Fachbetrieb unverzüglich wiederherstellen zu lassen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Amt Creuzburg auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Amt Creuzburg berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadt Amt Creuzburg ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird. |
| 3. | Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird. |
| 4. | Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale oder baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. |
| 5. | Die Standfestigkeit der Grabmale wird in der Regel einmal jährlich durch ein von der Friedhofsverwaltung beauftragtes Unternehmen überprüft. |
§ 22
Entfernung
| 1. | Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale oder bauliche Anlagen nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen oder baulichen Anlagen im Sinne des § 21 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. |
| 2. | Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird der Nutzungsberechtigte schriftlich durch die Friedhofsverwaltung hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt Amt Creuzburg berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des ehemals Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Stadt Amt Creuzburg ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Amt Creuzburg über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Einrichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. |
| Die Räumung von Reihengrabstätten, Reihendoppelgrabstätten (Familiengräber) oder Urnenreihengrabstätten erfolgt durch entsprechende Fachbetriebe (wie z. B. Steinmetze) oder durch Bestattungsinstitute. Dabei ist die Einfassung einschließlich des Fundamentes und der Grabstein vom Friedhof zu entfernen, einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und die Fläche zu begradigen. Überschüssiger Erdaushub ist ebenfalls zu entfernen. |
| 3. | Das Räumen von Reihengrabstätten, Reihendoppelgrabstätten (Familiengräber) oder Urnenreihengrabstätten in Eigenleistung oder in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe kann nur auf Antrag und bei Unterzeichnung einer Haftverzichtserklärung erfolgen. |
| 4. | Die Beräumung einer Reihengrabstätte, Reihendoppelgrabstätten (Familiengräber) oder Urnenreihengrabstätte ist mindestens eine Woche vor Verrichtung der Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen. |
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichtung und Unterhaltung
| 1. | Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauerhaft verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen oder Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. | |
| 2. | Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Gräber, die öffentlichen Anlagen oder Wege nicht beeinträchtigen. | |
| 3. | Unzulässig ist: | |
| a) | das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, |
| b) | das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, |
| c) | das Errichten von Rankengerüsten, Gittern oder Pergolen, |
| d) | das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten. |
| 4. | Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit. Absatz 7 bleibt unberührt. | |
| 5. | Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. | |
| 6. | Urnenreihengrabstätten und Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. | |
| 7. | Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Stadt Amt Creuzburg. Die Urnengemeinschaftsanlagen werden von der Stadt Amt Creuzburg hergerichtet, unterhalten und auf Dauer gepflegt. Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. | |
| 8. | Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. | |
| 9. | Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck oder bei Grabeinfassungen oder bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen. | |
§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
| 1. | Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 23 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild an der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung | |
| a) | die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und |
| b) | Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. |
| 2. | Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt Amt Creuzburg den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. | |
| 3. | Der Nutzungsberechtigte nach § 23 Abs. 4 ist in den Aufforderungen, auf die für ihn maßgeblichen Konsequenzen nach Abs. 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des § 22 Abs. 2 hinzuweisen. | |
VIII. Trauerfeiern
§ 25
Trauerfeier
| 1. | Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. |
| 2. | Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. |
IX. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
| 1. | Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. |
| 2. | Im Übrigen gilt diese Satzung. |
§ 27
Haftung
| 1. | Das Betreten des Friedhofes und seiner Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. |
| 2. | Die Stadt Amt Creuzburg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt Amt Creuzburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. |
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
| 1. | Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung. | ||
| 2. | Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 4 ThürKO nach dieser Bestimmung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
| a) | den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt; | |
| b) | sich entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 1 auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt; | |
| c) | entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 | |
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| 1) | Friedhofswege ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen befährt; |
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| 2) | an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt; |
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| 3) | Waren oder Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt; |
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| 4) | Geräte zur Grabpflege sowie leere Behältnisse (Vasen, Gießkanne, Schalen u.a.) hinter, auf bzw. seitlich der Grabstätte aufbewahrt, |
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| 5) | ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt; |
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| 6) | lärmt, spielt oder lagert; |
|
| 7) | abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen erbringt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt; |
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| 8) | Druckschriften verteilt; |
|
| 9) | den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen oder Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen oder Hecken übersteigt oder Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt; |
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| 10) | Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt; |
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| 11) | Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde; |
| d) | entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt; | |
| e) | entgegen § 7 Abs. 1 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht; | |
| f) | entgegen § 7 Abs. 5 gewerbliche Arbeiten außerhalb der genannten Zeiten durchführt; | |
| g) | entgegen § 7 Abs. 6 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge oder Materialien ablagert oder nach Beendigung der Arbeiten die Arbeits- oder Lagerplätze nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt; Abfall, Abraum-, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in der Wasserentnahmestelle reinigt; | |
| h) | entgegen § 10 Abs. 3 das Ausheben oder Verfüllen von Urnengrabstätten oder das Ausheben oder Verfüllen bei Erdbestattungen in Eigenleistung oder in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe vornimmt; | |
| i) | entgegen § 12 Abs. 2 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt; | |
| j) | entgegen § 12 Abs. 5 Umbettungen selbst durchführt oder einen Dritten damit beauftragt; | |
| k) | entgegen § 15 Abs. 5,6 und 8 Blumen- oder Grabschmuck nicht innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung beräumt oder Blumen- oder Grabschmuck nicht an dem vom Friedhofsträger vorgesehenen gesonderten Platz ablegt; | |
| l) | entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 7 die Gestaltungsvorschriften nicht einhält; | |
| m) | entgegen § 17 Abs. 8 Grabmale mit Schutzhüllen abdeckt oder Grabmale verkleidet; | |
| n) | entgegen § 18 Abs. 1 oder 4 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert; | |
| o) | entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt; | |
| p) | entgegen § 22 Abs. 4 die Räumung einer Reihengrabstätte, Reihendoppelgrabstätte (Familiengrabstätte) oder Urnenreihengrabstätte in Eigenleistung oder in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe ohne vorherigen Antrag vornimmt; | |
| q) | entgegen § 23 Abs. 2 die Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten oder öffentliche Anlagen oder Wege beeinträchtigen; | |
| r) | entgegen § 23 Abs. 3 | |
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| 1) | Bäume oder großwüchsige Sträucher pflanzt; |
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| 2) | Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem einfasst; |
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| 3) | Rankengerüste, Gitter oder Pergolen errichtet; |
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| 4) | Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten aufstellt; |
| s) | entgegen § 23 Abs. 6 Grabstätten nicht innerhalb der festgelegten Fristen herrichtet; | |
| t) | entgegen § 23 Abs. 8 chemische Unkrautbekämpfungsmittel oder jegliche Pestizide verwendet; | |
| u) | entgegen § 23 Abs. 9 Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck oder bei Grabeinfassungen oder Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verwendet oder nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) nicht vom Friedhof entfernt oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern entsorgt; | |
| v) | entgegen § 24 die Grabpflege vernachlässigt. | |
| 3. | Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 kann gem. § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. | ||
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung gelten in jeder Geschlechtsform.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Creuzburg vom 22. Februar 2011 außer Kraft.
Amt Creuzburg, den 26.05.2025
R. Lämmerhirt
Bürgermeister