Aus gegebenem Anlass weisen wir auf Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Krauthausen hin:
Auszug § 9:
… Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet…
Das bedeutet, dass in diesem Jahr bei Straßen mit einseitigem Gehweg die Eigentümer/Besitzer der auf der gegenüberliegenden Gehwegseite liegenden Grundstücke für die Schneeräumung verantwortlich sind. Bitte informieren Sie ggf. die Hausverwaltungen der Mietshäuser über die Reinigungspflicht der gegenüberliegenden Grundstückseigentümer, damit diese gewährleistet ist.
Ordnungsamt der VG Hainich-Werratal