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Werratal Bote Mitteilungsblatt der VG Hainich-Werratal und Stadt Treffurt
Ausgabe 30/2025
AMTSBLATT VG Hainich-Werratal
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AMTSBLATT VG Hainich-Werratal

über die Änderung Nr. 2 des Bebauungsplans Nr. 1 „Industrie- und Gewerbegebiet Deubachshof“ in der Gemeinde Krauthausen und deren Genehmigung

Der Gemeinderat der Gemeinde Krauthausen hat am 07.05.2025 mit Beschluss Nr. GR-Krth 2025/385 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Industrie- und Gewerbegebiet Deubachshof beschlossen.

Die Satzung wurde der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Bescheid der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Wartburgkreis vom 17.07.2025 wurde die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Industrie- und Gewerbegebiet Deubachshof mit Stand 22.04.2025 genehmigt. Rechtgrundlage für die Genehmigung ist § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB.

Gemäß § 21 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der derzeit gültigen Fassung und § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, wird die Satzung über die Änderung Nr. 2 des Bebauungsplans Nr. 1 „Industrie- und Gewerbegebiet Deubachshof“ in der Gemeinde Krauthausen öffentlich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung werden nach § 10a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal zur Einsicht veröffentlicht (https://www.vg-hainich-werratal.de). Die Einsicht ist auch in der Bauabteilung der Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal, Dienstgebäude: Am Schloss 6, 99826 Berka v.d. Hainich während der Öffnungszeiten möglich. Auf Verlangen wird über seinen Inhalt Auskunft erteilt.

Montag

09.00 - 12.00 Uhr

Dienstag

09.00 - 12.00 Uhr u. 14.00 - 17.00 Uhr

Donnerstag

09.00 - 12.00 Uhr u. 15.00 - 18.00 Uhr

Freitag

09.00 - 12.00 Uhr

Die Änderung des Bebauungsplans betrifft im Wesentlichen:

Teilung des bisherigen Industriegebietes in ein Gewerbegebiet im Westen und ein Industriegebiet im Osten,

Vergrößerung des Baufensters nach Süden und Zweiteilung des Baufensters (ein Baufenster je Baugebiet),

Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft anstelle von öffentlichen Grünflächen sowie Erweiterung der Flächenkulisse im Westen,

Vergrößerung von Ausgleichsflächen am südlichen Rand des Plangebietes.

Hinweise auf Rechtsfolgen

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen wird gemäß § 215 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche nach den in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Krauthausen, den 02.08.2025

Gez. R. Galus

Bürgermeister