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Werratal Bote Mitteilungsblatt der VG Hainich-Werratal und Stadt Treffurt
Ausgabe 45/2024
AMTSBLATT VG Hainich-Werratal
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AMTSBLATT VG Hainich-Werratal

Anlage 1

Allgemeinverfügung der Gemeinde Lauterbach

1.

Gemäß § 2 ThürKO i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024, in Verbindung mit § 6 Thüringer Straßengesetz vom 10. Mai 1993, zuletzt geändert durch Art. 47 des Gesetzes vom 2. Juli 2024, und in Gemeinderatsbeschluss vom 23.04.2009, Beschluss Nr. 309-41/09 (1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Im Rieth")

wird die Straße

„Im Rieth", bestehend aus

-

dem Flurstück Teilfläche FINr. 422, beginnend vom südlichen Ende des Flurstücks 234/3 bis zur angrenzenden nordwestlichen Ecke des Flurstücks 420 (Ausbauende) mit einer Länge von ca. 158 m und einer Fläche von 1.440 m2 sowie

-

den Flurstücken 421/2 (vollständig), der Teilfläche der Flurstücke 410/3 und 1596/1 (Abzweigung vom FIStk. 422 bis Ausbauende einschließlich Wendehammer) mit einer Länge von ca. 68 m und 397 m2

gemäß Anlage 1 für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

2.

Die unter Ziffer 1 genannte Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Straßengesetz als Gemeindestraße eingestuft.

3.

Eine Einschränkung der von bereits bestehenden Widmungen soll durch diese Allgemeinverfügung nicht erfolgen.

4.

Die Widmung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

5.

Der Beschluss nebst Anlage und Begründung kann während der üblichen Sprechzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal

Montag

09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag

09:00 - 12:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr

Freitag

09:00 - 12:00 Uhr

Am Schloss 6, 99826 Berka vor dem Hainich, Zimmer 19,

eingesehen werden.

6.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal, Michael-Praetorius-Platz 2, 99831 Amt Creuzburg, Widerspruch erhoben werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Widerspruch elektronisch einzureichen, sofern dieser mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.