Titel Logo
Werratal Bote Mitteilungsblatt der VG Hainich-Werratal und Stadt Treffurt
Ausgabe 47/2025
Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Informationen

Bekämpfung der Geflügelpest

Aufgrund der Feststellung des Ausbruches der Geflügelpest bei Wildvögeln und Hausgeflügel in Thüringen erlässt das Landratsamt Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA WAK) folgende

Allgemeinverfügung

1.

Es wird die Aufstallung zur Haltung von Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögel gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, für die folgenden Orte/Ortsteile gemäß ornithologischen Risikogebieten entlang der Werra angeordnet:

-

Großburschla, Treffurt, Falken, Frankenroda, Ebenshausen, Mihla, Buchenau, Hahnroda, Ebenau, Freitagszella, Creuzburg, Spichra, Pferdsdorf, Hörschel, Neuenhof, Wartha, Lauchröden, Göringen, Sallmannshausen, Neustädt, Gerstungen, Berka/Werra, Dankmarshausen, Vacha, Unterzella, Kirstingshof, Dorndorf, Merkers, Kieselbach, Tiefenort, Bad Salzungen, Kaiserroda, Unterrohn, Ettmarshausen, Barchfeld-Immelborn.

2.

In ausgewiesenen Schutz- und Überwachungszonen dürfen bis auf Widerruf keine Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen gehaltenen Vögeln durchgeführt werden. Die aktuellen ausgewiesenen Schutz- und Überwachungszonen sind/werden auf der Internetseite des Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie unter https://www.tmasgff.de/veterinaerwesen/gefluegelpest dargestellt.

3.

Außerhalb der unter Nr. 2 genannten Zonen sind Geflügelausstellungen und Veranstaltungen anderer Art zu Schauzwecken insofern erlaubt, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden und folgende Auflagen erfüllen:

3.1.

Geflügel und gehaltene Vögel dürfen bei regionalen und überregionalen Geflügelausstellungen und Geflügel-Veranstaltungen anderer Art außerhalb der unter Nr. 2. genannten Zonen nur ausgestellt werden, wenn der Tierhalter (Aussteller) in einer Eigenerklärung (siehe Anlage) am Tag der Aufstallung/Anlieferung erklärt, dass

3.1.1

die Tiere des Herkunftsbestandes mindestens 14 Tage vor der Aufstallung/Anlieferung zum Ort der Ausstellung wildvogelsicher gehalten worden sind (davon ausgenommen sind Tauben),

3.1.2

keine Anzeichen einer Infektion in diesem Zeitraum im Gesamtbestand vorlagen (regional reicht Eigenerklärung, überregional zusätzlich tierärztliche Bestätigung) und

3.1.3

innerhalb dieses Zeitraums keine Verbringungen der auszustellenden Tiere in den oder aus dem Herkunftsbestand erfolgten.

Wenn die wildvogelsichere Haltung des Gesamtbestandes nach Nr. 3.1.1 nicht gewährleistet werden kann, so sind die auszustellenden Tiere mindestens 14 Tage vor der Aufstallung/Anlieferung separat von den anderen Tieren des Bestandes wildvogelsicher zu halten.

4.

Die teilnehmenden Tiere (Geflügel und gehaltene Vögel) einer Geflügelausstellung oder Veranstaltungen anderer Art zu Schauzwecken sind entweder

4.1.

vor der Veranstaltung am Einlass klinisch tierärztlich zu untersuchen

oder

4.2.

längstens 7 Tagen vor Beginn der Aufstallung/Anlieferung zum Ort der Ausstellung im Bestand klinisch tierärztlich zu untersuchen und die Freiheit von klinischen Anzeichen der Geflügelpest sowie die wildvogelsichere Haltung mit einer tierärztlichen Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen.

Bei Veranstaltungen mit einer überregionalen Beteiligung hat die klinische Untersuchung nach Nr. 4.2 zu erfolgen.

5.

Bei Verkauf oder Tausch von Geflügel und gehaltenen Vögeln im Rahmen einer der o. g. Veranstaltung sind die abgebenden Halter verpflichtet, mindestens

5.1.

die Viehverkehrsverordnungsnummer des Abgebenden und des Käufers,

5.2.

die Spezifikation, die Anzahl und die Kennzeichnung der abgegebenen Tiere sowie

5.3.

die Registriernummer des Transportunternehmers, sofern zutreffend,

in einer Liste zu dokumentieren. Diese Liste ist dem Veranstalter auszuhändigen. Der Veranstalter hat die Liste mindestens 21 Tage nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen VLÜA WAK auf Verlangen vorzulegen.

6.

Der Zukauf von Geflügel und anderen gehaltenen Vögeln über Märkte, Börsen oder mobile Händler ist im Wartburgkreis untersagt.

Davon ausgenommen sind:

6.1.

ein Zukauf/Tausch auf Veranstaltungen nach Nr. 3 und 4 oder

6.2.

Tiere, die nachweislich klinisch und im Fall von Wassergeflügel auch virologisch innerhalb der letzten 4 Tage von einem praktizierenden Tierarzt untersucht wurden und dieser Nachweis im Rahmen des Verkaufes durch den Verkäufer an den Käufer übergeben wird. Die Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

7.

Alle Halter von Geflügel und anderen gehaltenen Vögeln im Wartburgkreis, die ihrer Pflicht zur Meldung der gehaltenen Tiere bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Wartburgkreises anzuzeigen.

8.

Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 bis 7 wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.

9.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite des Landratsamtes Wartburgkreis unter https://www.wartburgkreis.de verkündet und gilt damit als wirksam bekanntgegeben (Notbekanntgabe). Sie tritt ein Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite auch zu den Geschäftszeiten in den Dienststellen des Landratsamtes Wartburgkreis eingesehen werden.

10.

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.