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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Verwaltungsgemeinschaft

1.

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz festgesetzt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

2.

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2026 sind unverändert wie im Vorjahr:

Crossen

Hartmannsdorf

Heideland

Rauda

Schkölen

Silbitz

Walpernhain

Grundsteuer A

(für land- und

forstwirt-

schaftliche

Betriebe)

302 %

320 %

310 %

320 %

290 %

271 %

320 %

Grundsteuer B

(für Grundstücke)

404 %

415 %

415 %

425 %

400 %

389 %

389 %

3.

Sofern im Zuge der Verabschiedung des Haushaltsplanes 2026 die Hebesätze vom Vorjahr abweichen, ergehen neue Bescheide.

Das Gleiche gilt, wenn sich an den Besteuerungsgrundlagen im Einzelfall Veränderungen ergeben.

4.

Die Grundsteuer 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils fällig am:

15. Februar 2026

15. Mai 2026

15. August 2026

15. November 2026.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01. Juli 2026 fällig.

Alle Steuerzahler, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen werden gebeten, die Beträge termingerecht unter Angabe des Kassenzeichens auf die Sparkasse Jena-Saale-Holzland (BIC HELADEF1JEN) zu überweisen:

Gemeinde Crossen

IBAN:

DE82 8305 3030 0000 5800 66

Gemeinde Hartmannsdorf

IBAN:

DE60 8305 3030 0000 5800 74

Gemeinde Heideland

IBAN:

DE68 8305 3030 0000 5504 42

Gemeinde Rauda

IBAN:

DE76 8305 3030 0000 5803 68

Gemeinde Silbitz

IBAN:

DE57 8305 3030 0000 5800 31

Gemeinde Walpernhain

IBAN:

DE15 8305 3030 0000 5506 20

Stadt Schkölen

IBAN:

DE53 8305 3030 0000 5617 70

Die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch Widerspruch in der VG Heideland-Elstertal-Schkölen, Flemmingstr.17 in 07613 Crossen, angefochten werden.

Nach § 80 Abs. 2 der VwGO hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.