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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Crossen an der Elster

Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Bekanntmachung der Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Gemeinde Crossen an der Elster zum „Neubau einer Tunnelübungsanlage mit Funktionsgebäude der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“ als Überplanung einer Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 1 Gewerbe- und Industriepark „Lange Wiese / Rautenanger“

Die Bekanntmachung ist durch Bereitstellung auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen www.vg-hes.de >

Verwaltung & Bürgerservice > Bekanntmachungen > Satzungen am 05.01.2026 erfolgt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Crossen an der Elster hat am 08.09.2025 mit Beschluss Nr. 21/2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Gemeinde Crossen an der Elster zum „Neubau einer Tunnelübungsanlage mit Funktionsgebäude der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“ als Überplanung einer Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 1 Gewerbe- und Industriepark „Lange Wiese / Rautenanger“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Antrag zur Genehmigung der Satzung wurde am 25.11.2025 beim Landratsamt Saale-Holzland-Kreis eingereicht.

Das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis hat mit Schreiben vom 16.12.2025, Az.: BLS2023/1769, das am 18.12.2025 bei der Gemeinde Crossen an der Elster einging, für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Gemeinde Crossen an der Elster zum „Neubau einer Tunnelübungsanlage mit Funktionsgebäude der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“ als Überplanung einer Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 1 Gewerbe- und Industriepark „Lange Wiese / Rautenanger“ die Genehmigung erteilt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Gemeinde Crossen an der Elster zum „Neubau einer Tunnelübungsanlage mit Funktionsgebäude der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“ als Überplanung einer Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 1 Gewerbe- und Industriepark „Lange Wiese / Rautenanger“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Lage des Geltungsbereichs ist aus beigefügtem Übersichtsplan ersichtlich.

Jedermann kann den rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung ab dem Tag der Bekanntmachung in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft „Heideland-Elstertal-Schkölen“, Flemmingstraße 17, in 07613 Crossen an der Elster, 4. Etage, während der Dienststunden

Dienstag

von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr und

von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Mittwoch

von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr

Donnerstag

von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr und

von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag

von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan ist ergänzend auch auf der Internetseite der Gemeinde Crossen an der Elster unter: www.heideland-elstertal.de eingestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass das in Papierform vorliegende Satzungsexemplar maßgebend ist, da Abweichungen bei der elektronischen Wiedergabe nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB

-

eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

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eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

-

ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs

nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Ist dieser Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).

Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

H. Zimmermann

Bürgermeister