Laut Unterlagen der Meldebehörde, stellten wir fest, dass einige Bürger kein gültiges Dokument besitzen. Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ist verpflichtet ein gültiges Dokument (Personalausweis oder Reisepass) zu besitzen.
Sollten Sie feststellen, dass Sie kein gültiges Dokument besitzen, wenden Sie sich bitte umgehend während der Sprechzeiten an die Meldebehörde in Crossen oder Schkölen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen haben.
Die Beantragung muss persönlich und durch formgebundenen Antrag (dieser wird durch die Meldebehörde bereitgehalten sowie ausgefüllt) erfolgen.
Die Gebührenerhebung erfolgt bei der Antragstellung.
| - | Personalausweis ab 24 Jahre = 37,00 Euro |
| - | Personalausweis bis 24 Jahre = 22,80 Euro |
| - | Reisepass ab 24 Jahre = 70,00 Euro |
| - | Reisepass bis 24 Jahre = 37,50 Euro |
Bitte vereinbaren Sie vorher unter der Rufnummer 036693/470 - 19 oder - 12 einen Termin und beachten Sie bitte die Öffnungszeiten.
Termine für das Einwohnermeldeamt können Sie auch gerne durch einscannen des QR-Codes auf der Titelseite des Amtsblattes buchen.
| Crossen | |
| Montag | geschlossen |
| Dienstag | 09.00 - 11.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr |
| Mittwoch | 09.00 - 11.30 Uhr |
| Donnerstag | 09.00 - 11.30 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr |
| Freitag | 09.00 - 11.30 Uhr |
|
|
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| Schkölen | |
| Montag | geschlossen |
| Dienstag | 09.00 - 11.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr |
| Mittwoch | 09.00 - 11.30 Uhr |
| Donnerstag | 08.00 - 11.30 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr |
| Freitag | 09.00 - 11.30 Uhr |
Jeden letzten Samstag nach Vereinbarung.
| Meldebehörde | Meldebehörde |
| Flemmingstraße 17 | Naumburger Str. 4 |
| 07613 Crossen an der Elster | 07619 Schkölen |
Gemäß § 19 BMG werden alle Wohnungsgeber ab 01.11.2015 verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur vom Wohnungsgeber selbst oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden. Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
| 1. | Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers, |
| 2. | Einzugsdatum, |
| 3. | Anschrift der Wohnung sowie |
| 4. | Namen der meldepflichtigen Personen. |
An- oder Ummeldungen können ohne Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung nicht erfolgen.
Einen Vordruck der Wohnungsgeberbestätigung finden Sie auf unserer Internetseite (www.vg-hes.de) unter „Verwaltung & Bürgerservice“ - „Formulare“ - „Meldebehörde“. Gerne können Sie sich den entsprechenden Vordruck auch kostenfrei bei der Meldebehörde aushändigen lassen.
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
wir möchten Sie noch einmal darauf hinweisen, dass die Alters- und Ehejubiläen nur dann im Amtsblatt veröffentlicht werden dürfen, wenn die betroffene Person dazu ihre Einwilligung erteilt hat.
Dazu erhalten die betroffenen Personen ein Schreiben der Meldebehörde, in dem darum gebeten wird, mitzuteilen, ob die Veröffentlichung des Geburtstages im Amtsblatt erwünscht ist / nicht erwünscht ist. Im Zuge dessen kann die Eintragung einer Übermittlungssperre beantragt werden.
Erhält die Meldebehörde keine Mitteilung / Einwilligung der betroffenen Person, so kann der Geburtstag nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Wenn Sie also wünschen, dass Ihr Geburtstag im Amtsblatt veröffentlicht wird, erteilen Sie bitte Ihre Einwilligung.