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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Stadt Schkölen

Die vom Stadtrat Schkölen in der Sitzung am 19.06.2025 als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes „Naumburger Straße“ (Beschluss-Nr. 28/2025) wurde mit Bescheid des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis vom 23.09.2025 unter dem Az.: BLS2024/1468 auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Naumburger Straße“, bestehend aus Planzeichnung und Textteil, Begründung, Umweltbericht und zusammenfassende Erklärung kann von jedermann im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen, Naumburger Str. 4, 07619 Schkölen während der Dienstzeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie den Fristlauf und die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

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eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

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eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

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nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Stadt Schkölen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen die Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.

Diese Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft unter www.vg-hes.de veröffentlicht.

Schkölen, den 01.10.2025

gez. Brauer

1. Beigeordneter