Der Gemeinderat der Gemeinde Heideland hat in seiner Sitzung am 15.09.2025 die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Heideland beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis hat mit Schreiben vom 23.09.2025 den Eingang bestätigt und die vorzeitige Bekanntmachung zugelassen. Die Bekanntmachung erfolgte durch Bereitstellung auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen www.vg-hes.de > Verwaltung & Bürgerservice > Bekanntmachungen > Satzungen am 26.09.2025.
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr
der Gemeinde Heideland
(Feuerwehrsatzung)
vom 25. September 2025
Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 14 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heideland in seiner Sitzung am 15.09.2025 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen.
§ 1
Organisation, Bezeichnung, Rechtsgrundlage
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Heideland ist als öffentliche Feuerwehr eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnungen
Freiwillige Feuerwehr Heideland
- OT Großhelmsdorf
- OT Königshofen
- OT Lindau/Rudelsdorf
- OT Thiemendorf
- OT Törpla
(2) Sie sind Ortsteilfeuerwehren unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine gem. § 16.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und ferner die Brandsicherheitswache nach § 28 ThürBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Heideland die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Feuerwehr Heideland
Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Heideland gliedert sich in
1. Einsatzabteilungen
2. Alters- und Ehrenabteilungen
3. Jugendabteilung
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Heideland Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister bzw. Wehrführer unverzüglich anzuzeigen
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden |
| - | Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung |
| - | wenn sie nur eingeschränkt einsatztauglich sind (Fahruntüchtigkeit u.a.). |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilungen der
Freiwilligen Feuerwehr Heideland
(1) Die Einsatzabteilungen bestehen aus den aktiven Angehörigen der jeweiligen Ortsteilfeuerwehren. In die Einsatzabteilungen können Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige sollen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Heideland haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Heideland zur Verfügung stehen (§ 13 Abs. 5 S. 1 ThürBKG). Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist zulässig (§ 13 Abs. 5 S. 2 ThürBKG). Wahlfunktionen sollen dabei ausschließlich von solchen Angehörigen der Einsatzabteilung wahrgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Heideland haben (§ 13 Abs. 5 S. 3 ThürBKG).
(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG), die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten und für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Thüringen einstehen. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG) und die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung der Feuerwehr (Truppmannausbildung). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Gemeindebrandmeister bzw. Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Die geistige und körperliche Tauglichkeit ist vorab durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
(6) Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters, der zuvor den jeweiligen Wehrführer anzuhören hat, entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).
(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres |
| b) | in den Fällen des § 13 Absatz 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres |
| c) | dem Austritt |
| d) | der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 8 ThürBKG |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters, in Ortsteilen auch des Wehrführers entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG.
(4) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Entpflichtung Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände abzugeben. Der Gemeindebrandmeister bzw. der Wehrführer bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den zuletzt erreichten Dienstgrad aus. Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände von einem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Gemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 v. H. des Wiederbeschaffungswertes verlangen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter, die Wehrführer, den stellvertretende/n Wehrführer sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen nur mit erfolgreich abgeschlossenem Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung/Truppmann) im Einsatz eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm
| a) | eine Ermahnung, |
| b) | einen mündlichen Verweis |
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen.
Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Verweis ist aktenkundig in der Personalakte aufzubewahren.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 6 Abs. 1, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(3) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Wehrführer unter Angabe von Gründen erklärt werden muss |
| b) | durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend). |
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Heideland führt den Namen „Jugendfeuerwehr Heideland“.
(2) Die Jugendfeuerwehr Heideland ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern und Jugendlichen im Alter vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr und nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Heideland untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.
§ 11
Gemeindebrandmeister und Stellvertreter
(1) Der Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heideland ist der Gemeindebrandmeister (§ 18 Absatz 1 ThürBKG).
(2) Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heideland statt. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des Gemeindebrandmeisters stattfinden kann.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Heideland angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und persönlich geeignet ist.
(5) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Heideland ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heideland und die Ausbildung der ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäßen Ausstattung sowie die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und ist diesem berichtspflichtig. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die stellvertretenden Gemeindebrandmeister, die Wehrführer und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.
(6) Der Gemeindebrandmeister wird im Falle seiner Verhinderung von dem 1. Stellvertreter und im Falle dessen Verhinderung von dem 2. Stellvertreter vertreten. Die stellvertretenden Gemeindebrandmeister werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen finden nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebene Lehrgänge besitzt. Aus wichtigem Grund kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. Die fehlenden Voraussetzungen sind innerhalb von zwei Jahren nachzuholen. Die stellvertretenden Gemeindebrandmeister werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Heideland ernannt.
(7) Der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund den ehrenamtlichen Gemeindebrandmeister bzw. den stellvertretenden Gemeindebrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen, die Wehrführer bzw. der stellvertretende Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Ortsteils abberufen (§ 18 Abs. 7 S. 1 und § 18 Abs. 8 i. V. m. § 18 Abs. 7 ThürBKG). Bei Wegfall der Wahlvoraussetzungen nach Absatz 4 ist der ehrenamtliche Gemeindebrandmeister bzw. der stellvertretende Gemeindebrandmeister, nach Absatz 7 und 8 der Wehrführer bzw. der stellvertretende Wehrführer abzuberufen (§ 18 Abs. 7 S. 2 und § 18 Abs. 8 i. V. m. § 18 Abs. 7 ThürBKG).
(8) Die Wehrführer führen die Ortsteilfeuerwehren nach Weisung des Gemeindebrandmeisters. Sie werden von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 13 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und persönlich geeignet ist.
(9) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 13 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und persönlich geeignet ist.
(10) Die Stellvertreter werden zu Ehrenbeamten ernannt.
(11) Der Gemeindebrandmeister führt monatlich eine Wehrführersitzung durch.
§ 12
Feuerwehrausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandmeisters und der Wehrführer bei der Erfüllung der Aufgaben wird für die Feuerwehr Heideland ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindebrandmeister als Vorsitzender, dessen Stellvertretern, aus je 1 Angehörigen der Einsatzabteilungen, des Jugendfeuerwehrwartes sowie je einem Vertreter der bestehenden Alters- und Ehrenabteilungen der Ortsteilfeuerwehren.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen und der Alters- und Ehrenabteilung.
Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
(5) Der Gemeindebrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung jeder Ortsteilfeuerwehr statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom entsprechenden Wehrführer unter Einbeziehung des Gemeindebrandmeisters einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zur erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr, dem Gemeindebrandmeister und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher in geeigneter Form bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mind. ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Es kann durch Handzeichen abgestimmt werden, wenn die Wahlberechtigten einheitlich zustimmen.
§ 14
Gemeinsame Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heideland statt. Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten
(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt.
(3) § 13 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 15
Wahl des Gemeindebrandmeisters, der stellvertretenden Gemeindebrandmeister, der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer und der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Wahlberechtigt sind für die Wahl des ehrenamtlichen Gemeindebrandmeisters alle Mitglieder der Einsatzabteilung, für die Wahl der Wehrführer alle Mitglieder der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr (§ 18 Abs. 2 S. 1 ThürBKG). Bei der Wahl des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss sind alle Mitglieder der Einsatzabteilung sowie die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung wahlberechtigt."
(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 S. 2 und 3 entsprechend.
(4) Der Gemeindebrandmeister, seine Stellvertreter, die Wehrführer, deren Stellvertreter, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei Einzelwahlen (Abs. 3 S. 1), kann durch Handzeichen gewählt werden, wenn nur ein Bewerber zur Verfügung steht und die Wahlberechtigen eiheitlich zustimmen.
(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen und von den Wahlausschussmitgliedern zu unterschreiben. Die Niederschrift ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zu Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.
§ 16
Feuerwehrvereine
(1) Die Angehörigen der Ortsteilfeuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die jeweilige Vereinssatzung.
§ 17
Sprachform, Inkrafttreten
(1) Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter sowie Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.
(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 28. Juli 2010, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 04. Februar 2019 außer Kraft.
Heideland, den 26.09.2025
Pöhl — (Dienstsiegel)
Bürgermeister
Gemeinde Heideland