Der Gemeinderat der Gemeinde Heideland hat in seiner Sitzung am 03.11.2025 die Einleitung des Verfahrens zur Ergänzungssatzung „Gemarkung Thiemendorf, Flur 1, Flurstück 67/1“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beschlossen. Ziel der Ergänzungssatzung ist die Einbeziehung des Flurstücks Nr. 67/1 in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil und die Schaffung der planungsrechtlichen Genehmigungsgrundlage nach § 34 BauGB.
Das einzubeziehende Flurstück Nr. 67/1 umfasst eine Fläche von ca. 980 m2 und ist im nachstehenden Lageplan dargestellt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Heideland hat in seiner Sitzung am 03.11.2025 den Beschluss über die Billigung und Veröffentlichung der Ergänzungssatzung „Gemarkung Thiemendorf, Flur 1, Flurstück 67/1“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB gefasst.
Der Entwurf der Ergänzungssatzung „Gemarkung Thiemendorf, Flur 1, Flurstück 67/1“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB mit Begründung werden entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
17.11.2025 bis 19.12.2025
auf der Internetseite der Gemeinde Heideland unter https://www.vg-hes.de/bekanntmachungen/index.php#content zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Unterlagen im oben genannten Zeitraum im Bauamt der Außenstelle der Verwaltungsgemeinschaft „Heideland-Elstertal-Schkölen“, Naumburger Straße 4 in 07619 Schkölen zu nachfolgenden Sprechzeiten:
| Montag | 9:00 bis 11:30 |
| Dienstag | 9:00 bis 11:30 und 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 9:00 bis 11:30 |
| Donnerstag | 9:00 bis 11:30 und 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 9:00 bis 11:30 Uhr |
eingesehen werden
Während der Veröffentlichungsfrist kann über den Inhalt der Planung Auskunft verlangt werden und von jedermann - schriftlich oder zur Niederschrift - Stellungnahmen per E-Mail an: herrmann@vg-hes.de oder schriflich an:
Verwaltungsgemeinschaft Heideland - Elstertal - Schkölen
Gemeinde Heideland
Flemmingstraße 17
07613 Crossen a. d. Elster eingereicht werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers erforderlich. Mit der Abgabe der Stellungnahme wird in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung des Planverfahrens eingewilligt. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates beraten und entschieden.
Die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4a Abs. 2 BauGB beteiligt und über die öffentliche Auslegung des Planentwurfes benachrichtigt.
Es wird gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.
Heideland, den 03.11.2025
gez. Pöhl
Bürgermeister