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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Entgeltordnung für die Erbringung von freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Heideland

Der Gemeinderat der Gemeinde Heideland hat in seiner Sitzung am 02.02.2026 die Entgeltordnung für die Erbringung von freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Heideland beschlossen. Die Entgeltordnung wurde bekanntgemacht durch Bereitstellung auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen www.vg-hes.de > Verwaltung & Bürgerservice > Bekanntmachungen > Satzungen am 23.03.2026

Entgeltordnung für die Erbringung von freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Heideland vom 23.03.2026

§ 1

Grundsatz

(1) Die Gemeinde Heideland betreibt eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Feuerwehr erfüllt in erster Linie Pflichtaufgaben nach dem Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 02.07.2024 (GVBl. S. 210), in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Darüber hinaus kann die Feuerwehr sonstige freiwillige Leistungen erbringen, soweit die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet ist.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Erbringung freiwilliger Leistungen besteht nicht.

§ 2

Entgelte für freiwillige Leistungen

(1) Für freiwillige Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Heideland werden privatrechtliche Entgelte erhoben.

(2) Entgeltpflicht besteht für alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 10 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das sind insbesondere überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen.

(3) Entgelte werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Gemeinde Heideland zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden.

(4) Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der dieser Entgeltordnung beigefügten Anlage, die Bestandteil dieser Entgeltordnung ist.

(5) Die Ausführung einer freiwilligen Leistung kann von der Zahlung eines Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe des Entgeltes abhängig gemacht werden.

§ 3

Berechnung des Entgeltes

(1) Für Einsätze werden Entgelte nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Fahrzeugkosten bemessen.

(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.

(3) Maßgebend für die Fahrzeugkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Fahrzeuge. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i. S. von Abs. 2.

(4) Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage.

(5) Mit den nach den Fahrzeugkosten der Anlage erhobenen Pauschalsätze sind alle durch den Betrieb der Fahrzeuge und sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten.

Zusätzlich sind zu zahlen:

a)

die Selbstkosten der Gemeinde Heideland für verbrauchtes Klein- und Verbrauchsmaterial und dessen fachgerechte Entsorgung, zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 10 v. H.;

b)

die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind;

c)

soweit die Gemeinde Leistungen Dritter, die bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstanden sind zu erstatten hat.

§ 4

Entgeltpflichtige

(1) Entgeltpflichtig ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert.

(2) Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Entstehen der Entgeltschuld und Fälligkeit

(1) Die Entgeltschuld entsteht mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung

(2) Das Entgelt wird durch Rechnungeingefordert.

(3) Das Entgelt wird zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig.

§ 6

Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 25.09.2025 außer Kraft.

Heideland, den 23.03.2026

[im Original unterzeichnet]⇔(Siegel)

H. - R. Pöhl

Bürgermeister

Gemeinde Heideland

 

Anlage

zur Entgeltordnung für die Erbringung von freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Heideland

Entgeltverzeichnis für freiwillige Leistungen

1. Personaleinsatz

Für den Einsatz von Personal wird pro Einsatzkraft ein Entgeltsatz in Höhe von 1,58 € /Min berechnet.

2. Fahrzeugkosten

Für den Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr werden folgende Entgeltsätze pro Fahrzeug berechnet:

 

Rüstwagen

0,75 €/Min.,

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug

1,66 €/Min.,

Löschfahrzeuge

1,54 €/Min.,

Mehrzweckfahrzeuge

3,44 €/Min..