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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Crossen an der Elster

Beschluss - Nr. 04 / 2025:

Der Gemeinderat der Gemeinde Crossen an der Elster beschließt, den Auftrag für Kunstschmiedearbeiten Balkongeländer Schloss Crossen der Firma Schmiede- u. Schlossermeister Holger Haase, Rödchenweg 29, 99427 Weimar zum Angebotspreis in Höhe von 14.263,63 € zu erteilen.

Beschluss - Nr. 05 / 2025:

Der Gemeinderat der Gemeinde Crossen an der Elster beschließt, den Auftrag für die illusionistische Fassadenmalerei der Firma Restaurator Thomas Bermig, Eisenberger Str. 14, 07629 Hermsdorf zum Angebotspreis in Höhe von 35.462,00 € zu erteilen.

Beschluss - Nr. 06 / 2025:

Der Gemeinderat der Gemeinde Crossen an der Elster beschließt, den Auftrag für die Naturwerksteinarbeiten der Firma Stone King, Hr. Zeutschel, Am Trempel 1, 07613 Heideland OT Königshofen zum Angebotspreis in Höhe von 59.372,08 € zu erteilen.

Beschluss - Nr. 07 / 2025:

Der Gemeinderat der Gemeinde Crossen an der Elster beschließt, den Auftrag für die Dachinstandsetzungsarbeiten der Firma Dinger Bedachung, Gauersche Str. 6, 07580 Linda zum Angebotspreis in Höhe von 18.376,15 € zu erteilen.

Beschluss - Nr. 08 / 2025:

Der Gemeinderat der Gemeinde Crossen an der Elster genehmigt die 3. Erweiterung zum Vertrag (Nr. 220602 P vom 24./27. Juni 2022) über Planungsleistungen Gebäudeplanung Schloss Crossen - 2. BA Festsaalgebäude mit dem Ing.-Büro Scherf.Bolze.Ludwig, Silbitz, in der vorliegenden Form. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen.

Beschluss - Nr. 09 / 2025:

Der Gemeinderat der Gemeinde Crossen an der Elster beschließt

1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Gemeinde Crossen an der Elster zum „Neubau einer Tunnelübungsanlage mit Funktionsgebäude der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“ als Überplanung einer Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 1 Gewerbe- und Industriepark „Lange Wiese / Rautenanger“ und die Begründung mit Umweltbericht werden in der Fassung vom April 2025 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.

2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Gemeinde Crossen an der Elster zum „Neubau einer Tunnelübungsanlage mit Funktionsgebäude der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“ als Überplanung einer Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 1 Gewerbe- und Industriepark „Lange Wiese / Rautenanger“ mit Begründung und Umweltbericht, die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstellten Fachgutachten sowie die der Gemeinde bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

3. Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sowie die Einholung der Stellungnahmen der Nachbargemeinden erfolgt auf Grundlage des § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB im Parallelverfahren. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu unterrichten.

4. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung werden ortsüblich bekannt gemacht.

Beschluss - Nr. 10 / 2025:

Der Gemeinderat der Gemeinde Crossen an der Elster beschließt, die Schließung des Sport- und Freizeitparkes an Sonn- und Feiertagen aufzuheben und einen neuen Beschluss über die teilweise Öffnung an Sonntagen zu beschließen. Im Besonderen soll die öffentliche Sportstätte sonntags geöffnet bleiben, um hier den Freizeitsport für interessierte Bürger zu ermöglichen. Der Bürgermeister wird beauftragt, dem Gemeinderat ein Konzept vorzulegen, in welchem die Durchsetzung der Regeln für die Sportanlage gewährleistet werden kann. Hier im Speziellen die Einhaltung der Ruhephasen und die Ahndung bei solchen Verstößen.

- abgelehnt -

Beschluss - Nr. 11 / 2025:

Der Gemeinderat der Gemeinde Crossen an der Elster beschließt, den Sport- & Freizeitpark an Sonntagen von 9:00 Uhr - 12:00 Uhr zu öffnen, ausgenommen hiervon sind Feier-, Gedenk- und stille Tage gem. §§ 2, 2a, 3 und 6 Thür. Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG). Dieser Beschluss gilt vorerst für 6 Monate.