Für den vom Gemeinderat in der Sitzung am 10.02.2025 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „PVA Heideland“ wurde mit Schreiben des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis vom 15.04.2025 (Az.: BLS2023/0735) auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023, die Genehmigung erteilt.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan „PVA Heideland“, bestehend aus Planzeichnung und Textteil, Begründung und zusammenfassende Erklärung können von jedermann im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen, Naumburger Str. 4, 07619 Schkölen während der Dienstzeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Diese Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft unter www.vg-hes.de veröffentlicht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie den Fristlauf und die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Gemeinde Heideland geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen die Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.
Heideland, den 15.05.2025
Hans-Rüdiger Pöhl
Bürgermeister der Gemeinde Heideland