Titel Logo
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Gemeinde Heideland

Der Gemeinderat der Gemeinde Heideland hat in seiner Sitzung am 14.10.2024 den Beschluss „Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB für das Flurstück Gem. Rudelsdorf, Flur 2, Flurstück 95/5 sowie der gesamten Ortslage Rudelsdorf“ gefasst.

Die Satzung lautet:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich der Satzung

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich entsprechend der Planzeichnung auf die Flurstücke der Flur 2,Gemarkung Rudelsdorf, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches liegen.

§ 2 Bestandteile der Satzung

Die Satzung umfasst die Planzeichnung.

§ 3 Inhalt der Satzung

Die Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB für das Flurstück Gem. Rudelsdorf, Flur 2, Flurstück 95/5 sowie der gesamten Ortslage Rudelsdorf der Gemeinde Heideland vom 14.12.1993 wird aufgehoben.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO wurde die Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis angezeigt.

Die Aufhebungssatzung zur „Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB für das Flurstück Gem. Rudelsdorf, Flur 2, Flurstück 95/5 sowie der gesamten Ortslage Rudelsdorf“ kann von jedermann im

Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft

Heideland-Elstertal-Schkölen

Außenstelle Schkölen

Naumburger Straße 4

07619 Schkölen

während der Dienstzeit eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden oder auf der Internetseite der VG Heideland-Elstertal-Schkölen unter www.vg-hes.de „Verwaltung & Bürgerservice“ > „Bekanntmachungen“ > „Satzungen“ > „Heideland“ > „Aufhebungssatzung "Ortslage Rudelsdorf“ werden die Daten zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 BauGB) sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine Verletzung der in § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriftenwerden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Beschlusses schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Der beigefügte Übersichtsplan stellt die Lage des Geltungsbereiches dar und dient der allgemeinen Information.

Heideland, den 19.05.2025

gez. Pöhl

Bürgermeister