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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal
Ausgabe 6/2025
Mitteilungen und Verschiedenes
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Landratsamt Saale-Holzland-Kreis

Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 i.V.m. § 33 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) erlässt das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis als zuständige Untere Wasserbehörde folgende

Allgemeinverfügung:

1.

Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Teiche und Quellen) zum Zwecke der Bewässerung mittels Pumpen oder durch Schöpfen mit Handgefäßen (Gemeingebrauch) wird mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres, längstens bis zum 31.10.2025, untersagt. Dies gilt auch bei Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

2.

Die Entnahme von Grundwasser aus Brunnen zum Zwecke der Bewässerung von öffentlichen oder privaten Grünflächen sowie von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen wird mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres, längstens bis zum 31.10.2025, untersagt. Satz 1 gilt sowohl für erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen als auch für Wasserentnahmen, für welche eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.

3.

Abweichend von den Regelungen unter Punkt 1. und 2. dürfen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen und Sportanlagen (z.B. Rasen- oder Tennisplätze), für welche eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, in den Abend- bzw. Nachtstunden (20.00 Uhr bis 06.00 Uhr) bei Einhaltung der erlaubten Entnahmemengen beregnet werden. Satz 1 gilt außerdem für erlaubnisfreie Wasserentnahmen aus Brunnen zum Zwecke der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Bewässerung.

4.

Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.

5.

Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet.

6.

Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Hinweis: Die Vollständige Allgemeinverfügung (mit Hinweis, Begründung, und Rechtsbehelfsbelehrung ist auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen bereitgestellt