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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Verwaltungsgemeinschaft

Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen hat in der Sitzung am 12.05.2025 die Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen beschlossen, die nachfolgend amtlich bekanntgemacht wird.

Die Satzung ist ebenfalls bereitgestellt auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen: www.vg-hes.de > Verwaltung & Bürgerservice > Bekanntmachungen.

Hauptsatzung

der Verwaltungsgemeinschaft

Heideland-Elstertal-Schkölen

vom 05.06.2025

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen in der Sitzung am 12.05.2025 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name, Sitz

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen „Heideland-Elstertal-Schkölen“. Sie besteht aus den Mitgliedern: Stadt Schkölen sowie den Gemeinden Crossen an der Elster, Hartmannsdorf, Heideland, Rauda, Silbitz und Walpernhain.

(2) Der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen ist in Crossen an der Elster.

§ 2

Dienstsiegel

Das Dienstsiegel zeigt das kleine Landessiegel und trägt die Umschrift: "Thüringen" im oberen Halbbogen und "Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen" im unteren Halbbogen.

§ 3

Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft

im übertragenen Wirkungskreis der Mitgliedsgemeinden

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden wahr. Die Mitgliedsgemeinden sind über die sie betreffenden Vorgänge im übertragenen Wirkungskreis zu unterrichten.

(2) Der Verwaltungsgemeinschaft obliegt die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.

§ 4

Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft

im eigenen Wirkungskreis der Mitgliedsgemeinden

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft führt die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus. Der Verwaltungsgemeinschaft obliegt die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Hält der Gemeinschaftsvorsitzende einen Beschluss oder eine Weisung einer Mitgliedsgemeinde für rechtswidrig, hat er den Vollzug auszusetzen und den Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde und die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Mitgliedsgemeinden können der Verwaltungsgemeinschaft einzeln oder gemeinsam durch Zweckvereinbarung weitere Aufgaben und Befugnisse des eigenen Wirkungskreises auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen.

(3) Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, die Verwaltungsgemeinschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Gemeinschaftsvorsitzende hat beratende Stimme in den Gemeinderats- und Ausschusssitzungen der Mitgliedsgemeinden.

§ 5

Organe der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Organe der Verwaltungsgemeinschaft sind die Gemeinschaftsversammlung und der Gemeinschaftsvorsitzende.

(2) Aus der Mitte der Gemeinschaftsversammlung werden zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden gewählt.

§ 6

Gemeinschaftsversammlung

(1) Der Gemeinschaftsversammlung besteht aus dem hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden und den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Vertreter sind die Bürgermeister kraft Amtes und je ein Gemeinderatsmitglied; für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied.

Die Bürgermeister werden im Fall der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten. Für jedes der übrigen Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung ist für den Fall, dass es verhindert ist (oder den Bürgermeister vertritt), ein Stellvertreter aus der Mitte des Gemeinderates zu bestellen.

(2) Jeder Vertreter einer Mitgliedsgemeinde hat eine Stimme. Die Vertreter sind an die Weisungen der Mitgliedsgemeinden gebunden; dies gilt nicht für Wahlen.

(3) Die Zahl der Mitglieder bemisst sich nach den Vorgaben des § 48 ThürKO.

§ 7

Aufgaben der Gemeinschaftsversammlung

(1) Die Gemeinschaftsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft, soweit nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Hauptsatzung etwas anderes bestimmt wird.

(2) Die Gemeinschaftsversammlung beschließt insbesondere über die Haushaltssatzung zur Finanzierung der Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft.

(3) Die Gemeinschaftsversammlung wählt einen hauptamtlich tätigen Gemeinschaftsvorsitzenden auf die Dauer von sechs Jahren und aus ihrer Mitte zwei ehrenamtlich tätige Stellvertreter auf die Dauer ihres gemeindlichen Amtes. Die Stellvertreter üben im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und vereinbarten Befugnisse des Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft aus. Die Reihenfolge der Stellvertreter ergibt sich aus den in der konstituierenden Sitzung der Gemeinschaftsversammlung erfolgten Wahlen.

§ 8

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen der Gemeinschafts-versammlung teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Gemeinschaftsvorsitzende stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Dier Gemeinschaftsversammlung beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Gemeinschaftsvorsitzenden nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es der Gemeinschaftsversammlung während der vom Gemeinschaftsvorsitzenden nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Gemeinschaftsvorsitzende die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Verwaltungsgemeinschaft hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Verwaltungsgemeinschaft ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung und den sonstigen zu einer Sitzung der Gemeinschaftsversammlung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

(5) Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied der Gemeinschaftsversammlung auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

(6) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 9

Haushaltswirtschaft

(1) Die Haushaltswirtschaft der Verwaltungsgemeinschaft wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

(2) Der Finanzbedarf der Verwaltungsgemeinschaft wird anteilig auf die Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen umgelegt. Die hierbei maßgebliche Einwohnerzahl ist die, die auch für den jeweiligen Haushaltsplan zugrunde gelegt wird. Der Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung bleibt der besonderen Regelung in der Zweckvereinbarung vorbehalten.

(3) Die Verwaltungsgemeinschaft erlässt eine Haushaltssatzung. Die Höhe der Umlage nach Abs. 1 ist für jedes Rechnungsjahr durch Beschluss der Gemeinschaftsversammlung in der Haushaltssatzung festzusetzen.

(4) Über überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben (üplA/ aplA) im Sinne des § 58 ThürKO entscheidet

-

bis zu einer Höhe von 2.500,00 € der Leiter der Kämmerei;

-

bis zu einer Höhe von 5.000,00 € der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft;

-

überplanmäßige Ausgaben oder außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 5.000,00 € sind von der Gemeinschaftsversammlung zu beschließen.

§ 10

Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft

Die Verwaltungsgemeinschaft stellt das fachlich geeignete Verwaltungspersonal an, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. Hierbei sind primär die Bediensteten der Gemeindeverwaltungen zu berücksichtigen, wobei deren Fähigkeiten, Kenntnisse, Dienst- und Beschäftigungszeiten und die sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

§ 11

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen erfolgt ausschließlich durch Bereitstellung einer elektronische Ausgabe der jeweiligen Satzung, die auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen www.vg-hes.de bereitgestellt und für jede Satzung der Bereitstellungstag angegeben wird. Der Bereitstellungstag ist der Tag, an dem die Satzung erstmals im Internet bereitgestellt wird.

Die Satzungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verwaltungsgemeinschaft kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich.

Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung ist mit dem Ablauf des 1. Tages des Aushanges an den Verkündungstafeln der Mitgliedsgemeinden an diesem Tag vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(3) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

Im übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

(4) In Ausnahmefällen kann die öffentliche Bekanntmachung in der Tageszeitung (OTZ) erfolgen.

§ 12

Erweiterung, Änderung und

Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft kann auf Initiative der Mehrheit der Mitgliedsgemeinden, in denen gleichzeitig die Mehrheit der Einwohner lebt, durch Gesetz geändert, erweitert oder aufgelöst werden, sofern Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Die beteiligten Gemeinden, die betroffenen Landkreise sowie die Verwaltungsgemeinschaft sind vorher zu hören.

(2) Das Landesverwaltungsamt regelt die mit der Bildung, Erweiterung, Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft entstehenden Rechts- und Verwaltungsfragen, soweit nicht in dem Gesetz Regelungen enthalten sind.

§ 13

Schlichtungsstelle

(1) Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsgemeinden und der Verwaltungsgemeinschaft, sowie zwischen den Mitgliedsgemeinden untereinander über Rechte und Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis, soll die Kommunalaufsicht des Landkreises als Schlichtungsstelle eingeschaltet werden.

(2) Können die Streitigkeiten auf mit Hilfe der Schlichtungsstelle nicht gütlich beseitigt werden, gilt die Entscheidung der Schlichtungsstelle für den weiteren Verfahrensweg.

§ 14

Sprachform, Inkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung benutzten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen, sowie für Personen die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.

(2) Diese Hauptsatzung tritt am Ersten des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 04.02.2019, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 05.12.2022 außer Kraft.

Crossen an der Elster, den 05.06.2025

Bierbrauer

Gemeinschaftsvorsitzender — - Dienstsiegel -