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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Andere Behörden und Körperschaften

Amt für Landwirtschaft, —  Halle, 25.06.2025

Flurneuordnung und Forsten Süd

Sitz: Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels

Außenstelle Halle

Sitz: Mühlweg 19, 06114 Halle/S.

Landkreis:

Burgenlandkreis

Flurbereinigungsverfahren:

Mertendorf

Verf.-Nr.:

611 46 BLK 046

Für das durch das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd mit Beschluss vom 01.12.2020 angeordnete Flurbereinigungsverfahren Mertendorf, 611-46 BLK 046 ergeht folgende

Änderungsanordnung Nr. 1

1.

Zum Flurbereinigungsverfahren Mertendorf werden gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) folgende Flurstücke zum Verfahren hinzugezogen:

2.

Vom Flurbereinigungsverfahren Mertendorf werden gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) folgende Flurstücke ausgeschlossen:

Das Verfahrensgebiet umfasst somit eine Fläche von 279,7783 ha.

Die räumliche Ausdehnung des geänderten Flurbereinigungsgebietes ist auf der zu dieser Änderungsanordnung gehörigen Gebietskarte (Anlage 1) orange farbig umrandet.

Eine Liste der Verfahrensflurstücke ist als Anlage 2 beigefügt.

Begründung:

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd hat mit Beschluss vom 01.12.2020 das Flurbereinigungsverfahren Mertendorf, 611-46 BLK 046 mit einer Fläche von 283,3275 ha angeordnet.

Durch die mit diesem Beschluss angeordnete Hinzuziehung und dem Ausschluss der o.g. Flurstücke hat sich das Verfahrensgebiet (§ 7 FlurbG) des Flurbereinigungsverfahrens Mertendorf um 3,5492 ha verkleinert.

Es handelt sich dabei um eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes nach § 8 Abs. 1 FlurbG, da das Verfahrensgebiet durch die Hinzuziehung bzw. den Ausschluss von Flurstücken nur zu 1,25 % verändert wurde.

Für die neu hinzugenommenen Flächen zum Flurbereinigungsgebiet Mertendorf sind die Voraussetzungen des § 1 FlurbG gegeben.

Die Flurbereinigungsbehörde hat das ihr nach § 8 Abs. 1 FlurbG zustehende Ermessen bei der Änderung des Flurbereinigungsgebietes pflichtgemäß entsprechend den Vorgaben des § 1 Abs.1 VwVfG LSA i.V.m. § 40 VwVfG ausgeübt. Bei der Hinzuziehung und dem Ausschluss der Flurstücke wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die Zuziehung und der Ausschluss der o.g. Flurstücke ist geeignet, erforderlich und angemessen, um das Verfahrensgebiet sinnvoll abzugrenzen und die Zwecke des Verfahrens zu erreichen.

II.

Veränderungssperre:

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zu Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten nach § 34 FlurbG für die hinzugezogenen Flurstücke folgende Einschränkungen:

1.

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

2.

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

3.

Obstbäume, Beerensträuche, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

Sind entgegen der Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen wurden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzanpflanzungen anordnen.

III.

Anmeldung unbekannter Rechte

Die Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, werden hiermit nach § 14 Abs. 1 FlurbG aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser drei Monate angemeldet oder nachgewiesen, kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG).

Der Inhaber eines in § 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Änderungsansordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels oder in der Außenstelle des Amtes im Mühlweg 19, 06114 Halle eingelegt werden.

Im Auftrag

gez.  — (DS)

Hartig

Hinweise:

Der Beschluss kann auf der Internetseite des ALFF Süd eingesehen werden:

https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-sued/flurneuordnung/flurbereinigung-burgenlandkreis/fbv-mertendorf

Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffsueddsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhältlich.