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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Andere Behörden und Körperschaften

über die Durchführung von Gewässerpflegemaßnahmen an den Gewässern 2. Ordnung

Auf der Grundlage des § 31 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) und der vom Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz eingeführten Richtlinie zur naturnahen Unterhaltung und zum Ausbau von Fließgewässern werden in der Zeit

vom 01. Oktober 2025 bis 30. März 2026

im Auftrag des Gewässerunterhaltungsverbandes Weiße Elster/Saarbach, im gesamten Verbandsgebiet (siehe dazu www.guv-wesa.de) Pflegemaßnahmen an den Gewässern 2. Ordnung durchgeführt.

Gemäß § 41 Abs. (1) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der am Gewässer anliegenden Grundstücke, das Betreten sowie die vorübergehende Benutzung der Grundstücke durch die Beauftragten zu dulden. Durch die Anlieger ist die freie Zugänglichkeit der Gewässerrandstreifen zu gewährleisten.

Als Gewässerrandstreifen gelten nach § 29 ThürWG in Verbindung mit § 38 WHG die an ein Gewässer landseits der beiden Böschungsoberkanten angrenzenden Flächen. Diese betragen innerhalb bebauter Ortsteile jeweils fünf Meter und im Außenbereich jeweils 10 Meter.

Gemäß § 41 Abs. (1) WHG haben die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Gewässerunterhaltungsverband

Weiße Elster/Saarbach

Köstritzer Weg 14

07548 Gera

Telefon:

0365 77349722

E-Mail:

info@guv-wesa.de