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Feldabote - Amtsblatt der Gemeinden Dermbach Oechsen Weilar und Wiesenthal
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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Gemeinde Dermbach

Der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach hat in der öffentlichen Sitzung am 30.11.2022 folgenden Beschluss Nr. 22/10/08 gefasst:

Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wohngebiet „Gartenstraße“ Ortsteil Stadtlengsfeld der Gemeinde Dermbach

1.

Der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach beschließt auf Antrag der beiden Vorhabenträger (Anträge am 22.11.2022 vorliegend) gemäß § 12 BauGB die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbebauung Gartenstraße“ im Ortsteil Stadtlengsfeld. Grundlage ist der von den Vorhabenträgern/Antragstellern zu beauftragende und mit der Gemeinde Dermbach zu vereinbarende Vorhaben- und Erschließungsplan einschließlich der Begründung sowie der Durchführungsvertrag.

2.

Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst ca. 2.797 qm mit den Flurstücken: 659, 660, 661 und teilweise 685, Flur 5 in der Gemarkung Stadtlengsfeld (siehe Anlage: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes)

3.

Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

Der vorgenannte Geltungsbereich soll zur Wohnbebauung geplant werden. Gemäß § 13a in Verbindung mit § 13b BauGB kann die Zulässigkeit von Wohnnutzung auf Flächen begründet werden, die sich an im Zusammenhang bebaute Bereiche anschließen.

4.

Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll das Allgemeine Wohngebiet festgesetzt werden.

5.

Mit der Erarbeitung der Planungsunterlagen wird das Büro für Baustatik - Bauplanung Dipl.-Ing. Christian Herget, Str. des Friedens 10 in 36419 Geisa durch die Vorhabenträger/Antragsteller beauftragt. Die Kosten werden durch die Antragsteller getragen.

6.

Es wird jedermann Gelegenheit gegeben, die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung bei der Gemeindeverwaltung Dermbach, Hinter dem Schloss 1, 36466 Dermbach während der Dienststunden zu erfragen.

7.

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Dabei ist anzugeben, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt werden soll und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann.

Begründung:

Für die Aufstellung von Bauleitplänen ist die Gemeinde in eigener Verantwortung zuständig (§ 2 BauGB). Zweck des Bebauungsplanes ist es, eine städtebauliche Ordnung mittels Festsetzungen zu schaffen (§ 8 Abs. 1 BauGB).

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. § 13 b BauGB wie folgt:

Bis zum 31.12.2022 gilt § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB ist bis zum 31. Dezember 2024 zu fassen.[1]

Anlage: Geltungsbereich Bebauungsplan

Der Beschluss zur Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbebauung Gartenstraße“ des Gemeinderates vom 03.03.2021, Beschluss Nr. 21/02/10 wird hiermit aufgehoben.

Dermbach, den 02.12.2022

T. Hugk

Bürgermeister  — Siegel

[1] BauGB