Der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach hat in der öffentlichen Sitzung am 30.11.2022 folgenden Beschluss Nr. 22/10/08 gefasst:
| 1. | Der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach beschließt auf Antrag der beiden Vorhabenträger (Anträge am 22.11.2022 vorliegend) gemäß § 12 BauGB die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbebauung Gartenstraße“ im Ortsteil Stadtlengsfeld. Grundlage ist der von den Vorhabenträgern/Antragstellern zu beauftragende und mit der Gemeinde Dermbach zu vereinbarende Vorhaben- und Erschließungsplan einschließlich der Begründung sowie der Durchführungsvertrag. |
| 2. | Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst ca. 2.797 qm mit den Flurstücken: 659, 660, 661 und teilweise 685, Flur 5 in der Gemarkung Stadtlengsfeld (siehe Anlage: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) |
| 3. | Es werden folgende Planungsziele angestrebt: |
| Der vorgenannte Geltungsbereich soll zur Wohnbebauung geplant werden. Gemäß § 13a in Verbindung mit § 13b BauGB kann die Zulässigkeit von Wohnnutzung auf Flächen begründet werden, die sich an im Zusammenhang bebaute Bereiche anschließen. | |
| 4. | Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll das Allgemeine Wohngebiet festgesetzt werden. |
| 5. | Mit der Erarbeitung der Planungsunterlagen wird das Büro für Baustatik - Bauplanung Dipl.-Ing. Christian Herget, Str. des Friedens 10 in 36419 Geisa durch die Vorhabenträger/Antragsteller beauftragt. Die Kosten werden durch die Antragsteller getragen. |
| 6. | Es wird jedermann Gelegenheit gegeben, die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung bei der Gemeindeverwaltung Dermbach, Hinter dem Schloss 1, 36466 Dermbach während der Dienststunden zu erfragen. |
| 7. | Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Dabei ist anzugeben, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt werden soll und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann. |
Begründung:
Für die Aufstellung von Bauleitplänen ist die Gemeinde in eigener Verantwortung zuständig (§ 2 BauGB). Zweck des Bebauungsplanes ist es, eine städtebauliche Ordnung mittels Festsetzungen zu schaffen (§ 8 Abs. 1 BauGB).
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. § 13 b BauGB wie folgt:
Bis zum 31.12.2022 gilt § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB ist bis zum 31. Dezember 2024 zu fassen.[1]
Anlage: Geltungsbereich Bebauungsplan
Der Beschluss zur Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbebauung Gartenstraße“ des Gemeinderates vom 03.03.2021, Beschluss Nr. 21/02/10 wird hiermit aufgehoben.
Dermbach, den 02.12.2022
T. Hugk
Bürgermeister — Siegel
[1] BauGB