Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Empfertshausen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Diese wurde am 01.11.2023 vom Gemeinderat der Gemeinde Empfertshausen mit Beschluss Nr. 02/07/23 beschlossen und mit Schriftsatz vom 21.11.2023 von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis rechtsaufsichtlich genehmigt. Die Ausfertigung erfolgte am 30.11.2023.
über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Empfertshausen (Hundesteuersatzung)
Entsprechend § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Empfertshausen in seiner Sitzung vom 01.11.2023 mit Beschluss-Nr. 02/07/23 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuertatbestand
(1) Das Halten eines oder mehrerer Hunde im Gemeindegebiet, die über drei Monate alt sind, unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
(2) Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist.
(3) Eine Hundehaltung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn ein Hund zeitlich nachhaltig einem oder mehreren Menschen unabhängig davon, ob sich diese zu Vereinigungen (z. B. GmbH, Verein oder Genossenschaft) zusammengeschlossen haben oder nicht, zugeordnet ist. Auf die zivilrechtliche Form wie auf den Zweck der Zuordnung kommt es nicht an.
(4) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten Hunde, die gemäß § 3 Abs. 2 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests nach § 9 ThürTierGefG im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden.
§ 2
Steuerpflicht, Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner und -pflichtiger ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Wird für Gesellschaften, Vereine, Genossenschaften, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.
(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer gesamtschuldnerisch.
§ 3
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Kommune besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
(3) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
§ 4
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt:
| 1. | für den ersten Hund: | 60,00 € |
| 2. | für den zweiten Hund: | 70,00 € |
| 3. | für jeden weiteren Hund: | 100,00 € |
| 4. | für den ersten gefährlichen Hund: | 540,00 € |
| 5. | für jeden weiteren gefährlichen Hund: | 660,00 €. |
Neben einem gefährlichen Hund wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 erhoben. Neben mehreren gefährlichen Hunden wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Nr. 3 erhoben.
(2) Hunde für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(3) Hunde, für die die Steuer nach §§ 7 und/ oder 8 ermäßigt wird, gelten steuerlich als Hunde nach Absatz 1 Nr. 1.
(4) Als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 gelten Hunde, die die Tatbestandsvoraussetzungen entsprechend § 1 Absatz 4 dieser Satzung erfüllen.
§ 5
Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuerpflicht für die Jahresaufwandsteuer entsteht zu Beginn des Jahres oder während des Jahres ab dem Folgemonat, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
(2) Die Steuerschuld ist erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.
(3) Der Steuerbescheid gilt gemäß § 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung aufgrund geänderter Besteuerungsgrundlagen durch die Gemeindeverwaltung der erfüllenden Gemeinde Dermbach auf Antrag des Steuerschuldners erfolgt.
(4) Für die Folgejahre wird die Steuerschuld jeweils am 15.02. des Jahres fällig.
§ 6
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und eines der unter Nr. 1 bis 8 aufgeführten Tatbestandsmerkmale erfüllen:
| 1. | Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder danach auf Grund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden. |
| 2. | Hunde, die ausschließlich für den Schutz, die Führung oder Hilfe Blinder, hochgradig Sehbehinderter, Gehörloser, hochgradig Schwerhöriger oder hilfloser Personen gehalten werden. Befreiungsberechtigt sind in jedem Fall Personen, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind und Anspruch auf Merkzeichen „BL“, „GL“, „aG“, B, G und H haben. Der Nachweis der Schwerbehinderung ist durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu erbringen. |
| 3. | Hunde, die nachweislich die Prüfung für Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden haben und als Sanitäts- oder Rettungshund für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen oder danach auf Grund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden. |
| 4. | Hunde, die eine vom Verband des deutschen Hundewesens (VDH) anerkannte Therapie- oder Begleithundeprüfung abgelegt haben und nachweislich als Therapie- und Begleithund eingesetzt werden. Das Ablegen der Prüfung ist durch ein entsprechendes Prüfzeugnis nachzuweisen. |
| 5. | Hunde, die der Bewachung von Herden dienen. |
| 6. | Hunde, die in gewerblichen Tierhandlungen gehalten werden. |
| 7. | Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen, die die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung besitzen, untergebracht sind. |
| 8. | Hunde, die Gebrauchshunde sind und von einem gewerblich zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes für die Ausübung ihres Dienstes erforderlich sind. |
§ 7
Steuerermäßigung
(1) Die Steuer wird auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen um die Hälfte der in § 4 genannten Sätze ermäßigt, für
| 1. | Hunde, die in Einöden gehalten werden. |
| 2. | Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. |
| 3. | Hunde, die als Ersthund von Steuerpflichtigen gehalten werden und nachweislich aus dem Tierheim Springen bezogen oder durch dieses vermittelt wurden für den Zeitraum von einem Jahr ab Übernahmefolgemonat aus dem Tierheim Springen. Bei der Steueranmeldung solcher Hunde ist eine Bescheinigung des „Tierheim-Vereins-Wartburgkreis e.V.“ vorzulegen. Bei Rückgabe des Hundes an das Tierheim Springen ohne wichtigen Grund, ist die Steuer nachzuzahlen. |
(2) Als Einöde (Absatz 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m (kürzeste Wegstrecke) von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Dieses gilt auch für Gewerbegrundstücke.
(3) Ein Ermäßigungsgrund nach Absatz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Für gefährliche Hunde findet Absatz 1 keine Anwendung.
§ 8
Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse in Form der Züchtersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundevereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt. Die Hundezucht muss durch geeignete Dokumente nachgewiesen werden.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 4 Absatz 1. Dies gilt nicht für gefährliche Hunde nach § 1 Absatz 4. Jeder Hund zählt als erster Hund.
(3) Diese Regelung gilt sinngemäß für Hunde, die zu gewerblich-touristischen Zwecken (Schlittenhunde) dienen.
§ 9
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiungen, Steuerermäßigung und Züchtersteuer
(1) Maßgebend für Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und die Züchtersteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Steuervergünstigung wird nur auf schriftlichen Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise mit Beginn des Monats gewährt, der auf die Antragstellung folgt.
(3) Steuervergünstigung wird bis einschließlich des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung für mindestens einen Kalendertag vorlagen.
(4) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt und eine Züchtersteuer nur erhoben, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind und entsprechend der Erfordernisse des Tierschutzes gehalten werden.
(5) Eine Steuerbefreiung nach § 6 oder eine Steuerermäßigung nach § 7 kann nur jeweils für den ersten Hund gewährt werden. Für jeden weiteren Hund ist die Steuer nach den Steuersätzen des § 4 Absatz 1 Nr. 2 ff zu berechnen.
(6) Fallen die Voraussetzungen für Steuerfreiheit, Steuerermäßigung oder Züchtersteuer weg, so hat der Hundehalter dies innerhalb von zwei Wochen der Gemeindeverwaltung Dermbach schriftlich mitzuteilen.
§ 10
Melde- und Auskunftspflichten
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, jeden Hund, für den der Steuertatbestand nach § 1 dieser Satzung gegeben ist, innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung oder Zuzug bei der Gemeindeverwaltung Dermbach, Hinter dem Schloss 1, 36466 Dermbach schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat unter Angabe von:
| - | Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hundehalters, |
| - | Alter bzw. Wurfdatum, Rasse, Farbe und Geschlecht des Hundes, |
| - | Beginn der Haltung im Gemeindegebiet Empfertshausen, |
| - | Nachweis der Chipung und der Tierhalterhaftpflichtversicherung |
zu erfolgen.
(2) Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
(3) Zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes der An- bzw. Abmeldung sind entsprechende Nachweise durch den Hundehalter vorzulegen.
(4) Sofern der Hund als gefährlich gilt, ist dies bei der Anmeldung unaufgefordert mitzuteilen.
(5) Der steuerpflichtige Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeindeverwaltung der erfüllenden Dermbach abzumelden, wenn er ihn veräußert, an einen anderen Halter abgegeben oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist, bzw. wenn der Halter des Hundes einen Wohnsitzwechsel vorgenommen hat. Die Hundesteuermarke ist an die Gemeindeverwaltung Dermbach zurückzugeben.
(6) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung nach § 6, so ist dieses innerhalb von zwei Wochen der Gemeindeverwaltung Dermbach schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Abmeldung nicht innerhalb dieser Frist, so gilt als Zeitpunkt der Abmeldung das Ende des Monats, in welchem der Gemeinde Dermbach der Wegfall des Steuertatbestandes bekannt wird.
(7) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeindeverwaltung Dermbach auf Nachfrage wahrheitsgemäß Auskunft über die Rasse bzw. den Typ und die Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Versteuerung zu geben.
(8) Die Gemeindeverwaltung Dermbach ist berechtigt, zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, in unregelmäßigen Zeitabständen territorial begrenzte oder flächendeckende Hundebestandsaufnahmen im Gemeindegebiet Empfertshausen durchzuführen. Eine Beauftragung privater Unternehmen ist unter Wahrung des Steuergeheimnisses zulässig. Auf Nachfrage sind die volljährigen Einwohner verpflichtet, den Beauftragten der Gemeindeverwaltung Dermbach Auskünfte über die in Absatz 1 genannten Daten zu erteilen, sofern in ihrem Haushalt Hunde gehalten werden.
(9) Die Verarbeitung, Verwendung und Übermittlung der erhobenen Daten ist nur für steuerliche und statistische Zwecke zulässig.
§ 11
Hundesteuermarken
(1) Für jeden Hund wird bei der Anmeldung dem Halter eine Hundesteuermarke ausgehändigt oder mit dem Abgabenbescheid zugesandt, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden muss.
(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses, der Wohnung oder des umfriedeten Grundstückes eine gültige und sichtbar befestigte Steuermarke tragen.
(3) Bei Verlust der Hundesteuermarke erhält der Hundehalter eine Ersatzmarke. Für diese Ersatzmarke ist eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro zu entrichten.
(4) Die ausgegebenen Hundesteuermarken bleiben so lange gültig, bis sie durch neue ersetzt werden.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Satz 1 Nr. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | entgegen § 10 seinen Meldepflichten nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß bzw. nicht vollständig nachkommt, |
| 2. | entgegen § 10 Absatz 6 und § 9 Absatz 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung, eine Steuerbefreiung oder die Erhebung der Züchtersteuer nicht anzeigt, |
| 3. | als Hundehalter, Grundstückseigentümer, Grundstücksbewohner oder deren Stellvertreter entgegen § 10 Absätze 6 und/ oder 7 den Beauftragten der Gemeindeverwaltung Dermbach auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, |
| 4. | entgegen § 11 seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbare gültige Hundesteuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeindeverwaltung Dermbach nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände anlegt, die der Steuermarke ähnlich sehen. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Empfertshausen vom 30.03.2017 außer Kraft.
Empfertshausen, den 30.11.2023
Antonio Häfner — Siegel
Bürgermeister
Hinweis:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Empfertshausen, den 30.11.2023
Gemeinde Empfertshausen
Antonio Häfner
Bürgermeister — - Siegel -