Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach in seiner Sitzung am 27.08.2025 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Dermbach (Feuerwehrsatzung vom 03.10.2020) beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
Die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Dermbach (Feuerwehrsatzung) vom 03.10.2020 (Amtsblatt „Feldabote Dermbach“ Nr. 10/2020 vom 23.10.2020), zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Dermbach vom 19.03.2021 (Amtsblatt „Feldabote Dermbach“ Nr. 3/2021 vom 03.04.2021) wird wie folgt geändert:
| 1. | § 1 Abs. 1 wird durch folgenden Abs. 1 ersetzt: | |
| „(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Dermbach ist als öffentliche Feuerwehr eine rechtlich unselbstständige gemeindliche Einrichtung und führt die Bezeichnung | ||
| „Freiwillige Feuerwehr Dermbach“. | |
| Sie gliedert sich in nachfolgend bezeichnete Ortsteilfeuerwehren: | ||
| - | Freiwillige Feuerwehr OT Bernshausen/Rhön |
| - | Freiwillige Feuerwehr OT Brunnhartshausen / Zella/Rhön |
| - | Freiwillige Feuerwehr OT Dermbach |
| - | Freiwillige Feuerwehr OT Gehaus |
| - | Freiwillige Feuerwehr OT Neidhartshausen / Diedorf/Rhön |
| - | Freiwillige Feuerwehr OT Oberalba |
| - | Freiwillige Feuerwehr OT Stadtlengsfeld |
| - | Freiwillige Feuerwehr OT Unteralba |
| - | Freiwillige Feuerwehr OT Urnshausen" |
| 2. | § 2 Abs. 1 wird durch folgenden Abs. 1 ersetzt: | |
| „(2) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistungen bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und die Brandsicherheitswache (§ 28 ThürBKG).“ | ||
| 3. | In | |
| § 4 Abs. 2 Satz 1, | |
| § 5 Abs. 3 Satz 1, | |
| § 5 Abs. 5, | |
| § 6 Abs. 2, | |
| § 7 Abs. 1 Satz 1, | |
| § 8 Satz 1, | |
| § 9 Abs. 2 Buchstabe a), | |
| § 10 Abs. 3, | |
| § 10 Abs. 4 Satz 2, | |
| § 10 Abs. 5 Satz 2, | |
| § 11 in der Überschrift, | |
| § 11 Abs. 1 Satz 1, | |
| § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 4, | |
| § 12 Abs. 1 Satz 2, | |
| § 12 Abs. 2 Satz 1, | |
| § 14 Abs. 1 Satz 2, | |
| § 14 Abs. 2 Satz 1, | |
| § 15 in der Überschrift, | |
| § 15 Abs. 3 Satz 1 und | |
| § 17 Abs. 1 Satz 3, | |
| wird die Angabe „Ortsbrandmeister“ durch die Angabe „Gemeindebrandmeister“ ersetzt. | ||
| 4. | In | |
| § 1 Abs. 2 Satz 1, | |
| § 7 Abs. 2 Satz 1, | |
| § 7 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a), | |
| § 11 Abs. 2 Satz 2, | |
| § 11 Abs. 7 Satz 1, | |
| § 14 Abs. 1 Satz 1, | |
| § 15 in der Überschrift und | |
| § 15 Abs. 5 Satz 2 | |
| wird die Angabe „Ortsbrandmeisters“ durch die Angabe „Gemeindebrandmeisters“ ersetzt. | ||
| 5. | § 5 Abs. 2 wird durch folgenden Abs. 2 ersetzt: | |
| „(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Dermbach haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Dermbach zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).“ | ||
| 6. | § 6 Abs. 1 wird durch folgenden Abs. 1 ersetzt: | |
| „(1) Die Zugehörigkeit zu einer Einsatzabteilung endet | ||
| a) | mit der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
| b) | in den Fällen des § 13 Abs. 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres |
| c) | mit dem Austritt, |
| d) | mit der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 8 ThürBKG oder |
| e) | mit dem Tod.“ |
| 7. | § 6 Abs. 3 wird durch folgenden Abs. 3 ersetzt: | |
| „(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters und Wehrführers entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und bei angesetzten Übungen oder ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i. S. d. § 13 Abs 1 ThürBKG.“ | ||
| 8. | § 9 Abs. 3 wird gestrichen. | |
| 9. | § 10 Abs. 1 wird durch folgenden Abs. 1 ersetzt: | |
| „(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dermbach führt den Namen „Jugendfeuerwehr der Gemeinde Dermbach“. | ||
| Sie gliedert sich in die nachfolgenden Ortsteiljugendfeuerwehren: | ||
| - | „Jugendfeuerwehr OT Bernshausen/Rhön“ |
| - | „Jugendfeuerwehr OT Brunnhartshausen / Zella/Rhön“ |
| - | „Jugendfeuerwehr OT Dermbach“ |
| - | „Jugendfeuerwehr OT Gehaus“ |
| - | „Jugendfeuerwehr OT Neidhartshausen / Diedorf/Rhön“ |
| - | „Jugendfeuerwehr OT Stadtlengsfeld““ |
| 10. | In § 11 wird die Überschrift durch folgende Überschrift ersetzt: | |
| „Gemeindebrandmeister, stellvertretende Gemeindebrandmeister, Wehrführer, stellvertretende Wehrführer“ | ||
| 11. | In § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird die Angabe „Ortsbrandmeisterwahl“ durch die Angabe „Gemeindebrandmeisterwahl“ ersetzt. | |
| 12. | § 11 Abs. 5 wird durch folgenden Abs. 5 ersetzt: | |
| „(5) In der Freiwilligen Feuerwehr Dermbach wird zur Unterstützung des Gemeindebrandmeisters die Funktion eines Stellvertreters in Form des ersten und zweiten stellvertretenden Gemeindebrandmeisters besetzt. Der Gemeindebrandmeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den ersten Stellvertreter vertreten; soweit der erste Stellvertreter ebenfalls verhindert ist, durch den zweiten Stellvertreter. Den stellvertretenden Gemeindebrandmeistern werden feste Aufgabenbereiche übertragen, welche nach der Wahl in Absprache mit dem Gemeindebrandmeister, dem ersten, dem zweiten Stellvertreter und dem Bürgermeister festgelegt werden.“ | ||
| 13. | § 11 Abs. 6 wird durch folgenden Abs. 6 ersetzt: | |
| „(6) Die stellvertretenden Gemeindebrandmeister werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Gemeindebrandmeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden einer der Stellen die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die stellvertretenden Gemeindebrandmeister werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Dermbach ernannt.“ | ||
| 14. | In § 15 Abs. 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 S. 2 und 3 ThürBKG“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 2 S. 2 und 3 ThürBKG“ ersetzt. | |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Dermbach, den 28.08.2025
Hugk
Bürgermeister — -Siegel-