Titel Logo
Feldabote - Amtsblatt der Gemeinden Dermbach Oechsen Weilar und Wiesenthal
Ausgabe 10/2025
Nichtamtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Friedhofssatzung der Gemeinde Empfertshausen

Der Gemeinderat der Gemeinde Empfertshausen hat in seiner Sitzung vom 15.07.2025 aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Empfertshausen beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Empfertshausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde Empfertshausen waren oder

b)

innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen schriftlich mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem aufgehobenen Friedhof hergerichtet.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:

a)

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.

b)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

c)

Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,

d)

ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 6 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,

e)

zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,

f)

abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

g)

Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

h)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten,

i)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

j)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde,

k)

das Ablagern von Abfällen, die nicht aus der Bewirtschaftung der Friedhöfe (z. B. Hausmüll) stammen,

l)

die Wasserentnahme für private Zwecke außerhalb des Friedhofs.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von Abs. 2 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung zu beantragen.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i.V.m. den §§ 71a-71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.

(2) Wird eine Bestattung in einem vorhandenen Grab beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.

(4) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(5) Soll eine Erdbestattung erfolgen, so muss ein Sarg verwendet werden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(6) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.

(7) Die Fristen für die Einäscherung, Bestattungen und Beisetzungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des ThürBestG, ortsübliche Bestattungsart ist die Einäscherung und die anschließende Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05m lang, 0,65m hoch und im Mittelmaß 0,65m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre.

(2) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Friedhofsverwaltung einer Verlängerung der Ruhezeit zustimmen, wenn keine Gründe zur Räumung vorliegen und keine öffentlichen Interessen oder friedhofsplanerischen Belange entgegenstehen.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. In den Fällen des § 23 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.

(6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten

b)

Urnenreihengrabstätten

c)

Urnengemeinschaftsgrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig Verstorbenen zu bestatten.

(3) Beträgt die Ruhezeit der Erdbestattung noch mindestens 15 Jahre ist es möglich, bis zu zwei Urnen mit beizusetzen. Wenn die Liegedauer der Erdbestattung beendet wird, erlischt automatisch die Liegezeit der zubestatteten Urnen.

§ 14

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)

Urnenreihengrabstätten,

b)

Urnengemeinschaftsgrabstätten,

c)

Erdreihengrabstätten als Zubestattung.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche oder der gleichzeitigen Beisetzung mehrerer Aschen abgegeben werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Beträgt die Ruhezeit der Erstbestattung noch mindestens 15 Jahre ist es möglich, bis zu drei Urnen mit beizusetzen. Wenn die Liegedauer der Erstbestattung beendet wird, erlischt automatisch die Liegezeit der zubestatteten Urnen.

(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofs, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftslich beigesetzt werden; sie dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen oder namentlichen Beisetzung von Urnen. Die Urnengemeinschaftsgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und instandgesetzt. An Gedenktagen können Sträuße oder Gebinde an der dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeit niedergelegt werden. Unkontrolliert auf der Gemeinschaftsanlage abgelegter oder gepflanzter Grab- oder Blumenschmuck wird entschädigungslos beseitigt. Für die namentliche Beisetzung ist eine Gedenktafel aus Aluminium gebürstet mit den Abmaßen 12cm x 8cm x 1cm und mit Aufschrift (Vorname, Name, Geburtsjahr und Sterbejahr des Verstorbenen), die am zentralen Denkmal angebracht wird, zu verwenden.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdreihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

(2) Ehrengrabstätten im Sinne dieser Satzung sind Gräber, Grabmale und Grabanlagen, die Persönlichkeiten ehren, welche sich durch außerordentliche Verdienste um die Gemeinde Empfertshausen und zum Wohle ihrer Bürger verdient gemacht haben oder für das Ansehen der Gemeinde Empfertshausen gewirkt haben. Ehrengrabstätten sind auch künstlerisch oder historisch wertvolle Gräber, Grabmale sowie Grabablagen und solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen.

(3) Für die Erhaltung von Ehrengrabstätten können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Paten verpflichten, die Grabanlage zu restaurieren und zu erhalten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlihen Anforderungen.

(2) Auf allen Reihengrabstätten sind Grabmale und Grabeinfassungen durch die Nutzungsberechtigten zu errichten. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen. Die Ausrichtung des Grabmals wird seitens der Friedhofsverwaltung bestimmt. Die Grabmale sind mittig an der Kopfseite der Grabstätte zu errichten.

(3) Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall und Edelstahl sowie bearbeiteter Betonwerkstein (Kunstbasalt, Kunstgranit, Kunstmarmor) sind als Material für Grabdenkmale zu verwenden bzw. zulässig. Die Verwendung anderer Materialien zur individuellen Grabgestaltung bedarf der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

ab 0,40m bis 0,79m Höhe 0,12m;

ab 0,80m bis 0,99m Höhe 0,14m und

ab 1,00m bis 1,50m Höhe 0,16m.

Die Höhe wird von der Oberkante des Fundaments gemessen und darf 1,50 m nicht überschreiten.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit/Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(6) An Grabmalen und sonstigem Grabzubehör dürfen unauffällige Firmenzeichen eine Größe von 8 x 5 cm nicht überschreiten. Diese sind nur an der rechten oder linken Seitenfläche erlaubt.

(7) Als Begrenzung der Grabstätten sind Grabeinfassungen zu verwenden. Grabeinfassungen sind aus Naturstein oder bearbeiteten Betonwerkstein zulässig. Es sind die ortsüblichen Abmessungen der Grabeinfassungen einzuhalten. In bereits begonnenen Grabreihen sind die Abmessungen der dort vorhandenen Grabeinfassungen fortzuführen.

(8) Die Grabzwischenräume sind an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Äußere Randeinfassungen, die eine Gefährdung für die Friedhofsbesucher darstellen, sind unzulässig.

(9) Grababdeckplatten sind zugelassen.

(10) Auf dem Friedhof sind liegende und stehende Grabmale zulässig.

(11) Unzulässig ist:

a)

das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern,

b)

das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall (z. B. Grabgitter), Glas oder ähnlichem,

c)

das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d)

das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,

e)

das Abdecken der Wege zwischen den Grabstätten mit Plastikfolie und ähnlichen Materialien sowie das Belegen mit Marmorkies.

(12) In begründeten Fällen oder soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von diesen Vorschriften oder auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen.

§ 17

Genehmigung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Absatz 6 genehmigungspflichtig.

(2) Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind in besonderen Fällen Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen oder Modelle beizubringen.

(3) Bei der ergänzenden Anbringung eines QR-Codes muss auf dem Grabmalantrag bestätigt werden, dass der Antragsteller für den Inhalt verantwortlich ist und dies für die Dauer der Ruhezeit bleibt.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist.

(6) Nicht genehmigungspflichtig sind provisorische Grabmale als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze; diese dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(7) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist die/der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(8) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 18

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 19

Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach der “Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen - TA Grabmal“ in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 17. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 16 Absatz 4.

§ 20

Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 21

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 20 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des ehemals Berechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22

Herrichtung und Instandhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenrei-hengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Grabschmuck, insbesondere Kränze und Gebinde sind auf der Urnengemeinschaftsanlage nicht zulässig. Auf der Urnengemeinschaftsanlage abgestellter Grabschmuck wird entschädigungslos beseitigt. Blumen und Grabschmuck können an der dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeit niedergelegt werden.

(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen.

§ 23

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen (§ 22 Abs. 3)

a)

die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b)

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

(3) Der Verantwortliche nach § 22 Absatz 3 ist in den Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Konsequenzen nach Absatz 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des § 21 Absatz 2 hinzuweisen.

VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern

§ 24

Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Amtsarztes geöffnet werden.

§ 25

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z.B. Leichenhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 27

Haftung

(1) Das Betreten des Friedhofes und seiner Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.

(3) Während der Wintermonate gewährleistet die Gemeinde durch Räumen und Streuen den Zugang zu der Leichenhalle, auf den die Ein- und Ausgänge des Friedhofs verbindenden direkten Zuwegungen (Hauptwege) und zu den Bestattungs-/ Beisetzungsplätzen.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung sind

Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Ordnungswidrig i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO nach dieser Bestimmung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c)

entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

1.

Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

2.

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

3.

Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,

4.

ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,

5.

lärmt, spielt oder lagert,

6.

abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,

7.

Druckschriften verteilt,

8.

den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

9.

Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

10.

Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde,

11.

Abfall (z. B. Hausmüll) ablagert, der nicht aus der Bewirtschaftung des Friedhofes stammt,

12.

Wasser für private Zwecke entnimmt.

d)

entgegen § 5 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

e)

entgegen § 6 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht,

f)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 11 Abs. 2 vornimmt,

g)

die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Gedenktafeln nach § 14 Abs. 3 und für Grabmale nach § 16 nicht einhält,

h)

entgegen § 16 Abs. 8 äußere Randeinfassungen errichtet,

i)

die Grabstätte entgegen § 16 Abs. 11 gestaltet,

j)

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung nach § 17 errichtet oder verändert,

k)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 21 Abs. 1 entfernt,

l)

Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 19, 20 und 22 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

m)

Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 22 Abs. 8 verwendet,

n)

Grabstätten entgegen § 22 Abs. 2 gestaltet und bepflanzt oder entgegen § 22 Abs. 5 nicht innerhalb von 6 Monaten herrichtet oder entgegen § 22 Abs. 7 Grabschmuck ablegt,

o)

Grabstätten nach § 23 vernachlässigt,

p)

die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 betritt.

(3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(4) Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach den jeweils hierfür geltenden Vorschriften geahndet.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung gelten in jeder Geschlechtsform.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 04.12.2012 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.06.2021 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Empfertshausen, den 03.09.2025

Antonio Häfner

Bürgermeister