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Feldabote - Amtsblatt der Gemeinden Dermbach Oechsen Weilar und Wiesenthal
Ausgabe 10/2025
Nichtamtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Empfertshausen (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) sowie der §§ 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Empfertshausen vom 15.07.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Empfertshausen in seiner Sitzung vom 15.07.2025 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Empfertshausen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Empfertshausen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt oder die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung anerkannt hat. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht

a)

bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung und

b)

bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

Die Gebührenschuld wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle wird eine einmalige Gebühr in Höhe von  — 142,00 €

erhoben.

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Pro Bestattungsfall wird eine Bestattungsgebühr in Höhe von

 — 150,00 €

erhoben.

(2) Für das Ausheben oder Schließen eines Grabes durch die Gemeinde

beträgt die Gebühr je angefangene Viertelstunde  — 12,50 €.

§ 7

Grabnutzungsgebühren für Reihengrabstätten

und die Urnengemeinschaftsanlage

(1) Für die Zuweisung von Reihengräbern werden folgende einmalige Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab

b)

Urnenreihengrab

c)

Verlängerung der Liegezeit eines Reihengrabes nach § 10 Abs. 2 der Friedhofssatzung, pro Jahr

d)

Verlängerung der Liegezeit eines Urnenreihengrabes nach § 10 Abs. 2 der Friedhofssatzung, pro Jahr

e)

Urnengemeinschaftsanlage

Zusätzlich der unter Buchstabe e) angeführten Gebühren werden die tatsächlichen Herstellungskosten der Urnengemeinschaftsanlage lt. Anlage 1 anteilig für ein Grab in Rechnung gestellt. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 8

Ermäßigung der Grabnutzungsgebühren für Reihengrabstätten

Für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr werden die Gebühren nach § 6 um 40 Prozent ermäßigt.

§ 9

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Erdreihengrabstätte durch die Gemeinde wird eine Gebühr in Höhe von 165,00 € erhoben.

(2) Für die Räumung einer Urnenreihengrabstätte durch die Gemeinde wird eine Gebühr in Höhe von 115,00 € erhoben.

§ 10

Umbettung

Die Kosten der Umbettung ermitteln sich nach den tatsächlichen Kosten im Einzelfall und sind vom Antragsteller im Rahmen des Kostenersatz in voller Höhe zu tragen. Sofern die Gemeinde hierbei Leistungen selbst erbringt beträgt die Gebühr je angefangene Viertelstunde 12,50 €.

§ 11

Sonstige Gebühren

Verwaltungsgebühren werden erhoben für

a)

die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals und Grabeinfassung in Höhe von

b)

die Bearbeitung der Anzeige der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof in Höhe von

§ 12

Übergangsregelung

Für die vor 1997 bestehenden Grabstätten, die bisher die jährliche Zahlungsweise genutzt haben, werden in 2025 letztmalig die jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühren für die restliche Ruhezeit als Einmalbescheid erhoben.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 03.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Empfertshausen vom 04.12.2012 in der Fassung der 1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Empfertshausen vom 31.05.2013 außer Kraft.

Empfertshausen, den 04.09.2025

Antonio Häfner

Bürgermeister  —  (Siegel)

Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Empfertshausen

Herstellungskosten der Urnengemeinschaftsanlage