Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach in der Sitzung am 28.08.2024 die folgende 3. Änderungsatzung zur Hauptsatzung vom 13.09.2019, zuletzt geändert am 29.12.2023 beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
| 1) | In § 12 Abs. 6 lit. b werden die Worte „für Stadtlengsfeld“ angefügt. | |
| 2) | § 12 Abs. 6 lit c wird wie folgt gefasst: „Ortschronist für Dermbach“. | |
| 3) | In § 12 Abs. 6 lit. e wird wie folgt gefasst: „Baumpflegewart“. | |
| 4) | § 12 Abs. 6 lit. w wird wie folgt gefasst: „Wegewart für den Ortsteil Brunnhartshausen“. | |
| 5) | § 12 Abs. 6 lit. x wird wie folgt gefasst: „Wegewart für den Ortsteil Neidhartshausen“. | |
| 6) | In § 12 Abs.6 wird folgender lit. y angefügt: „Wegewart für den Ortsteil Diedorf/Rhön“. | |
| 7) | § 13 Abs. 5 Satz 2 wie folgt gefasst: | |
| „Vertritt der erste oder der zweite ehrenamtliche Beigeordnete im Fall der Verhinderung des hauptamtlichen Bürgermeisters diesen, so erhöht sich die festgesetzte Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Beigeordneten ab dem 22. Tag der ununterbrochenen Vertretung auf ein Dreißigstel der Höhe des Grundgehalts des vertretenen hauptamtlichen Bürgermeisters.“ | |
| 8) | § 13 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: | |
| „Die ehrenamtlich tätigen Bürger erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung: | |
| 50 € | für die ehrenamtlichen Tätigkeiten des § 12 Abs. 6 lit. b, c, d, m, |
| 100 € | für die ehrenamtlichen Tätigkeiten des § 12 Abs. 6 lit. a, l, s, t, u, v, w, x, y |
| 150 € | für die ehrenamtlichen Tätigkeiten des § 12 Abs. 6 lit. f, g, h, i, j, k, o, p, q |
| 200 € | für die ehrenamtlichen Tätigkeiten des § 12 Abs. 6 lit. e, n, r“ |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Die 3. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Dermbach, der 24.09.2024
Hugk
Bürgermeister — -Siegel-
Hinweis:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKo) enthalten oder aufgrund der ThürKo erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21, Abs. 4, ThürKo, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dermbach, den 24.09.2024
Gemeinde Dermbach
T. Hugk
Bürgermeister — - Siegel -