Beschluss-Nr.: 01/26/09/2024
Der Gemeinderat bestätigt und beschließt das Protokoll zum öffentlichen Teil der Sitzung vom 29.08.2024.
Abstimmung: 5 Ja / 0 Nein / 0 Enthaltungen
Beschluss-Nr.: 02/26/09/2024
Die in der Bekanntmachung (siehe unten) der Widmung zur Beschlussvorlage aufgeführte Verkehrsfläche, hier Flurstück Gemarkung Wiesenthal, Flur 14, Flurstücksnummer 1248/6, wird für den öffentlichen Verkehr gewidmet und in das Straßenverzeichnis der Gemeinde Wiesenthal aufgenommen.
Begründung:
Gemäß § 6 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07.05.1993 (GVBI S. 273) in der zurzeit geltenden Fassung sind Straßen und in Verbindung mit § ThürStrG auch Wege und Plätze dem öffentlichen Verkehr durch Widmung zu übergeben.
Außerdem sind die neu gewidmeten öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 3 ThürStrG in Straßengruppen - hier Gemeindestraße - einzuteilen und gemäß § 4 ThürStrG in das Straßenverzeichnis aufzunehmen.
Abstimmung: 5 Ja / 0 Nein / 0 Enthaltungen
Bekanntmachung
Mit Beschluss-Nr.: 02/26/09/2024 der Sitzung des Gemeinderates am 26.09.2024 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Wiesenthal die Widmung einer neu vermessenen Verkehrsanlage im Mischgebiet „Riedweg“ in der Gemeinde Wiesenthal. Gemäß des § 6 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBI. 1993, S. 273) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Verkehrsfläche im Mischgebiet „Riedweg“ in der Ortslage Wiesenthal dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
| 1. | Klassifizierung: |
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| Die oben bezeichnete Verkehrsfläche wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung der Straßengruppe - Gemeindestraße - gem. § 3 Absatz 1 Nr. 3 Thüringer Straßengesetz zugeordnet. |
| 2. | Funktion: |
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| Die Verkehrsfläche dient als Anliegerstraße. |
| 3. | Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Wiesenthal. |
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| Die Widmungsverfügung umfasst das Grundstück in der Gemarkung Wiesenthal, Flur 14, Flurstücksnummer 1248/6. Der Lageplan, aus dem die genaue Lage der genannten Grundstücksfläche hervorgeht, ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung. Die Begründung für diese Allgemeinverfügung kann während den Dienstzeiten in der Gemeindeverwaltung Dermbach, Hinter dem Schloß 1, 36466 Dermbach (erfüllende Gemeinde), eingesehen werden. |
Die Widmung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Dermbach (erfüllende Gemeinde), Hinter dem Schloß 1, 36466 Dermbach, eingelegt werden.