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Feldabote - Amtsblatt der Gemeinden Dermbach Oechsen Weilar und Wiesenthal
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
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Gemeinde Empfertshausen

Bekanntmachung

der Hebesatzsatzung der Gemeinde Empfertshausen

Die Hebesatzsatzung der Gemeinde Empfertshausen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Diese wurde am 05.12.2024 vom Gemeinderat der Gemeinde Empfertshausen mit Beschluss Nr. 02/08/24 beschlossen und mit Schriftsatz vom 06.12.2024 von der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis zur sofortigen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO zugelassen. Die Ausfertigung erfolgte am 09.12.2024.

Satzung über die Erhebung

der Grundsteuern und Gewerbesteuer

(Hebesatz-Satzung)

der Gemeinde Empfertshausen

Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 4167), zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Gemeinderat der Gemeinde Empfertshausen in der Sitzung am 05.12.2024 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:

§ 1

Steuersätze der Realsteuern

Die Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuern werden für die Gemeinde Empfertshausen wie folgt festgesetzt:

(1)

Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A)

300 v. H.

(2)

Grundsteuer für Grundstücke

(Grundsteuer B)

510 v. H.

(3)

Gewerbesteuer

395 v. H.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Empfertshausen, den 09.12.2024  —  Siegel

Antonio Häfner

Bürgermeister

Hinweis:

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.