Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Sondergebiet „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ der Gemeinde Dermbach, Gemarkung Diedorf/Rhön, der mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 25/05/03 vom 27.08.2025 beschlossen wurde, tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ der Gemeinde Dermbach, Gemarkung Diedorf/Rhön wurde mit Genehmigungsbescheid vom 20.11.2025 der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 i.V. m. § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB erteilt.
Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung an, kann der Bebauungsplan mit Begründung und einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB bei der
Gemeindeverwaltung Dermbach, Bauverwaltung, Hinter dem Schloß 1, 36466 Dermbach während der üblichen Sprechzeiten bzw. nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise:
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahren oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde Dermbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Es wird gemäß § 215 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) darauf hingewiesen, dass
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Dermbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Dermbach, den 24.11.2025
T. Hugk
Bürgermeister