Aufgrund der §§ 12, 13, 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Weilar in seiner Sitzung am..... die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Grundsatz
Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.
§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Vom 01.12.2019 bis zum 31.12.2024 erhält der Ortsbrandmeister eine monatliche Aufwandsentschädigung von 92,00 €. Ab dem 01.01.2025 erhält der Gemeindebrandmeister eine monatliche Aufwandsentschädigung von 86,00 €.
(2) Der Vertreter der Position nach Abs. 1 erhält die Hälfte des für die Position vorgesehenen Betrages (§ 6 Abs. 6 ThürFwEntschVO). Nimmt der Vertreter die Aufgabe des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 7 ThürFwEntschVO.
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den
| a) | Jugendfeuerwehrwart | 50,00 € |
| b) | stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart | 40,00 € |
| c) | Sicherheitsbeauftragten | 30,00 € |
| d) | Gerätewart | 40,00 €. |
§ 3
Inkrafttreten, Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.12.2019 in Kraft.
(2) Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
Weilar, den
Fey — -Siegel-
Bürgermeister
Hinweis:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKo) enthalten oder aufgrund der ThürKo erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21, Abs. 4, ThürKo, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gemeinde Weilar
Harald Fey
Bürgermeister — - Siegel -